Verifiziertes Angebot

Debeka

Debeka is a Reiseversicherung for the DE market with online purchase and 24/7 assistance.

Zuletzt verifiziert am 12.05.2026T&C from 2024-09-01Debeka Krankenversicherungsverein a. G. / Debeka Versicherungsgruppe
Online purchase24/7 helpline

Direktzahlung

Debeka tritt in Vorleistung, wenn der Versicherungsfall gemeldet wird, und reguliert den Schadensfall bedingungsgemäß; die versicherte Person muss Rechnungsoriginale einreichen. Kosten in Fremdwährung werden zum EZB-Kurs des Eingangtages in Euro umgerechnet.

Geographic scope

DE

Worldwide outside Germany (and outside any other country where the insured person has a permanent residence)

Starting from

12 €

Alleinstellungsmerkmale

  • Sehr niedriger Jahresbeitrag ab 12 EUR für Erwachsene und 6 EUR für Kinder; keine Prämienzuschläge für Senioren bis 67 Jahre, ab 68 Jahren 30 EUR.
  • Keine betragsmäßige Obergrenze für Heilbehandlungskosten und Krankenrücktransport – die Versicherung erstattet 100 % aller medizinisch notwendigen Aufwendungen im Ausland ohne Höchstbetrag.
  • Debeka tritt in Vorleistung bei gemeldeten Versicherungsfällen, sodass die versicherte Person die Kosten nicht zunächst selbst vorfinanzieren muss.
  • Weltweiter 24-Stunden-Notrufservice ohne Aufpreis inklusive; Telefonkosten für die Kontaktaufnahme werden durch die Versicherung erstattet.
  • Automatische Verlängerung des Versicherungsschutzes über die 70-Tage-Grenze hinaus, wenn eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist – ohne dass die versicherte Person aktiv werden muss.

Leistungsgrenzen

Heilbehandlungskosten (ambulant, stationär, Heilpraktiker)

Gedeckt

100 % Erstattung der im Ausland entstandenen Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen: ambulante ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung, notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz in einfacher Ausführung, Reparatur von Prothesen, Arznei-/Verband-/Heilmittel, Strahlendiagnostik, stationäre Krankenhausbehandlung einschließlich Operationen sowie ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker, Chirotherapeuten und Osteopathen. Keine betragsmäßige Leistungsobergrenze in den Bedingungen genannt.

Quelle

Notfallmedizinische Behandlung

Gedeckt

Deckung aller medizinisch notwendigen Behandlungen infolge von Krankheit, Unfall oder anderen versicherten Ereignissen im Ausland, Erstattung zu 100 %. Einschluss der Notfallbehandlung bei jedem zugelassenen Arzt oder Zahnarzt nach freier Wahl; Debeka tritt in Vorleistung bei gemeldeten Versicherungsfällen.

Quelle

Stationäre Krankenhausbehandlung

Gedeckt

100 % Erstattung stationärer Krankenhausbehandlung im Ausland einschließlich Operationen. Freie Krankenhauswahl unter ständiger ärztlicher Leitung mit ausreichenden diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten. Bei stationärer Behandlung eines minderjährigen Kindes werden Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson übernommen.

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Ambulante Heilbehandlung

Gedeckt

100 % Erstattung ambulanter ärztlicher Behandlung, Arznei-/Verband-/Heilmittel, Strahlendiagnostik sowie ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker, Chirotherapeuten und Osteopathen im Ausland. Freie Wahl unter zugelassenen Ärzten und Heilpraktikern.

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Zahnärztliche Notfallbehandlung

Gedeckt

Zu 100 % versichert: schmerzstillende zahnärztliche Behandlung, notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung sowie Reparatur von Prothesen. Neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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Medizinisch notwendiger Krankentransport (lokal)

Gedeckt

100 % Erstattung des medizinisch notwendigen Krankentransports zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Arzt sowie ggf. des medizinisch notwendigen Weitertransports von der Erstversorgungseinrichtung in das nächste geeignete Krankenhaus im jeweiligen Land.

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Krankenrücktransport zum Heimatkrankenhaus

Gedeckt

Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person wird übernommen, wenn: (1) der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, (2) die voraussichtlichen Heilbehandlungskosten im Ausland die Transportkosten übersteigen würden, oder (3) nach ärztlicher Prognose eine stationäre Behandlung länger als 14 Tage dauern würde. Keine betragsmäßige Obergrenze angegeben.

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Überführung oder Bestattung im Ausland

Gedeckt

Im Todesfall im Ausland werden die Kosten für die Überführung in das Heimatland übernommen. Alternativ werden Bestattungskosten im Ausland bis zur Höhe der Leistungen erstattet, die bei einer Überführung angefallen wären.

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Such-, Rettungs- und Bergungskosten

Gedeckt

Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis 5.000 EUR werden übernommen, sofern diese aufgrund von Erkrankung, Unfall oder Tod der versicherten Person im Ausland anfallen. Als Unfall gilt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung verursacht.

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COVID-19-Behandlung

Gedeckt

COVID-19 ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Als allgemeine Erkrankung im Ausland sind medizinisch notwendige Behandlungskosten unter der allgemeinen Heilbehandlungsklausel gedeckt. Ausgeschlossen sind nur Erkrankungen durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder vorsätzlich herbeigeführte Erkrankungen.

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Vorerkrankungen

Bedingt

Bestand ein Versicherungsfall (Erkrankung) bereits vor Reiseantritt, werden Aufwendungen nur insoweit erstattet, als eine während der Auslandsreise eingetretene Verschlechterung der bestehenden Erkrankung eine Behandlung erforderlich macht. Behandlungen, deren Notwendigkeit vor Reiseantritt bereits feststand, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Reise wurde wegen Todes eines Ehegatten, Lebenspartners oder Verwandten ersten Grades angetreten.

Quelle

Wintersportdeckung

Gedeckt

Wintersportunfälle sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Unfälle beim Wintersport im Ausland sind als allgemeine Unfallereignisse unter den Standardklauseln für Heilbehandlungskosten und Such-/Bergungskosten mitgedeckt. Ein gesonderter Wintersport-Einschluss ist nicht erwähnt.

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Abenteuer-/Extremsportdeckung

Gedeckt

Abenteuer- und Extremsportarten sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Unfälle durch plötzliche, von außen wirkende, unfreiwillige Ereignisse sind als Unfallereignisse unter den Standardklauseln gedeckt. Kein spezifischer Ausschluss oder Sublimit für Extremsport in den AVB/AR genannt.

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Schwangerschaftskomplikationen

Bedingt

Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt, Frühgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch gelten als Versicherungsfall. Keine Leistung, wenn die Komplikation nach der 36. Schwangerschaftswoche eintritt, es sei denn, der fortgesetzte Auslandsaufenthalt wurde durch einen vorherigen Versicherungsfall notwendig. Nach der Entbindung ist auch die Heilbehandlung des Neugeborenen im Ausland bis zur Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert, sofern die Entbindungskosten tarifgemäß erstattet werden.

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Privathaftpflicht

Ausgeschlossen

Privathaftpflicht ist im Tarif AR nicht enthalten. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Heilbehandlungskosten, Transporte, Überführung, Such-/Bergungskosten und verwandte Leistungen. Keine Haftpflichtklausel in den AVB/AR oder dem IPID.

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Rechtsschutz im Ausland

Ausgeschlossen

Rechtsschutz ist im Tarif AR nicht enthalten. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesundheitsbezogene Leistungen. Keine Rechtsschutz- oder Kautionsklausel in den Versicherungsunterlagen.

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24-Stunden-Notrufservice

Gedeckt

Ein 24-Stunden-Notrufservice ist im Versicherungsschutz enthalten. Telefonkosten für die Kontaktaufnahme mit diesem Service werden zu 100 % erstattet. Der Service bietet weltweit Notfallhilfe bei Unfällen, Erkrankungen, Arzt- und Krankenhaussuche und weiteren Anliegen.

Quelle

Wichtige Bedingungen

Frist fur Assistance-Anruf

Eine ausdrückliche Frist zur Kontaktaufnahme mit dem 24-Stunden-Notrufservice ist in den Bedingungen nicht genannt. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, Schaden zu mindern und beim Versicherer zur Feststellung des Versicherungsfalles mitzuwirken.

Nicht autorisierte Behandlung

Die Bedingungen sehen keine spezifische Sanktion für Behandlungen ohne vorherige Genehmigung vor. Übersteigt eine Behandlung jedoch das medizinisch notwendige Maß oder ist die Vergütung unangemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen (§ 5 Nr. 2 AVB/AR).

Abschluss im Ausland

Wird der Versicherungsvertrag während einer Auslandsreise abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz erst mit Antritt einer neuen Auslandsreise (§ 2 Nr. 2 AVB/AR).

Chronische Erkrankungen

Chronische Erkrankungen sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Bestand eine chronische Erkrankung vor Reiseantritt, werden nur Behandlungskosten erstattet, die durch eine während der Reise eingetretene Verschlechterung erforderlich werden. Planmäßig vor Reiseantritt feststehende Behandlungen sind ausgeschlossen (§ 1 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 lit. j AVB/AR).

Schwangerschaft

Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt, Frühgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch sind versichert. Nach der 36. Schwangerschaftswoche besteht keine Leistungspflicht, es sei denn, der fortgesetzte Auslandsaufenthalt wurde durch einen vorherigen Versicherungsfall notwendig. Nach der Entbindung ist die Behandlung des Neugeborenen bis zur Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert (§ 4 Nr. 7 AVB/AR).

pre_existing_conditions

Bestand eine Erkrankung vor Reiseantritt, werden nur Behandlungskosten erstattet, die durch eine Verschlechterung während der Reise erforderlich werden. Vor Reiseantritt bereits feststehende Behandlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Reise wurde wegen Todes eines Ehegatten, Lebenspartners oder Verwandten ersten Grades angetreten (§ 1 Nr. 1 AVB/AR).

coverage_duration_limit

Der Versicherungsschutz gilt für jede Auslandsreise innerhalb eines Versicherungsjahres bis zu 70 Tagen. Ist die Rückreise bei Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht bis zur Transportfähigkeit der versicherten Person. Das Versicherungsjahr ist ein Jahresvertrag (§ 1 Nr. 5, § 7 lit. b AVB/AR).

Where to buy

Documents

AVB/AR Tarif AR – Allgemeine Versicherungsbedingungen (Stand: 1. September 2024, Ausgabe 14.03.2025)

terms_and_conditions

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IPID KV 56 (11.04.2025) – Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Tarif AR

ipid

Open

IPID KV 56 – Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif AR (alternative URL)

ipid

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Policy specifics

Krankenrücktransport

Übernahme der Kosten für medizinisch notwendigen und vertretbaren Krankenrücktransport nach Deutschland

Such- und Bergungskosten

Übernahme von Such- und Bergungskosten bis 5.000 EUR

Überführung oder Bestattung bei Todesfall

Übernahme von Kosten für Überführung ins Heimatland oder Bestattung im Ausland bei Todesfall

Maximale Deckungsdauer pro Reise

Versicherungsschutz besteht für jede Auslandsreise bis zu 70 Tagen; Verlängerung wenn Heimreise medizinisch unmöglich ist

Wohnsitz in Deutschland erforderlich

Die versicherte Person muss ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben

Einschränkung bei Vorerkrankungen

Wenn eine Krankheit bereits vor Reiseantritt bestand, werden Aufwendungen nur für Verschlimmerung während der Reise erstattet

Weltweiter Versicherungsschutz mit Ausnahme des Wohnsitzlandes

Versicherungsschutz gilt weltweit außer in Ländern, in denen die versicherte Person einen Wohnsitz hat

Jährliche Versicherungslaufzeit

Versicherungsvertrag muss vor Reiseantritt für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden; automatische Verlängerung wenn nicht mit 3 Monaten Frist gekündigt