ERGO Reiseversicherung
ERGO Reiseversicherung is a Reiseversicherung for the DE market with online purchase and 24/7 assistance.
Direktzahlung
ERGO gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen ab und übernimmt die direkte Abrechnung mit dem Krankenhaus. Soweit ERV nicht erstattungspflichtig ist, sind verauslagte Kosten innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen. Bei ambulanten Behandlungen zahlt der Versicherte vor und reicht Belege zur Erstattung ein.
Geographic scope
DE
Worldwide (Ausland = alle Länder außer dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts); Jahresversicherung bis max. 45 Tage pro Reise; Europa-Tarif: Europa inkl. Mittelmeer-Anliegerstaaten, Kanarische Inseln, Azoren, Madeira, Spitzbergen
Starting from
49 €
Alleinstellungsmerkmale
- Die Reisekranken-Versicherung übernimmt den Rücktransport nicht nur bei medizinischer Notwendigkeit, sondern auch wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist – damit hat der Versicherte mehr Flexibilität bei der Entscheidung zur Heimkehr.
- Unbegrenzte Versicherungssumme für Heilbehandlungskosten und Krankenrücktransporte im Ausland – keine Deckungsobergrenze, damit umfassender Schutz vor hohen Behandlungskosten weltweit.
- 24-Stunden-Notrufzentrale (365 Tage im Jahr) mit internationalem Ärzteteam, direkte Krankenhausabrechnung per Kostenübernahmegarantie sowie Zugang zum digitalen Dienst 'Air Doctor' zur Suche nach Fachärzten vor Ort und für Video-Sprechstunden.
- COVID-19-Erkrankung und Tod durch COVID-19 sind seit August 2023 ausdrücklich als versicherte Ereignisse abgesichert, auch wenn COVID-19 von der WHO als Pandemie eingestuft wurde – kein Pandemie-Ausschluss für COVID-19.
- Von Stiftung Warentest (Finanztest 05/2025) für die Jahres-Reisekrankenversicherung sowohl für Einzelpersonen als auch für Familien mit der Note 'Gut' (2,3) ausgezeichnet – unabhängig bestätigte Produktqualität.
Leistungsgrenzen
Heilbehandlungskosten im Ausland
Gedeckt
Erstattet die Kosten medizinisch notwendiger, von Ärzten durchgeführter oder verordneter Heilbehandlungen im Ausland, einschließlich stationärer Krankenhausaufenthalte, ambulanter Heilbehandlungen, Operationen, Röntgendiagnostik, Strahlen- und physikalischer Therapien, Arznei- und Verbandsmittel sowie alternativer Heilbehandlungen, wenn schulmedizinische Methoden nicht verfügbar sind. Die Versicherungssumme ist unbegrenzt. Bei Überschreitung des medizinisch notwendigen Maßes kann die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
QuelleNotfallmedizinische Behandlung
Gedeckt
Im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlungskosten (Teil C) abgedeckt. Die Notrufzentrale ist rund um die Uhr (24/7) unter +49 89 4166-1010 erreichbar. ERGO gibt Kostenübernahmegarantien gegenüber Krankenhäusern ab. Vor Beginn einer stationären Heilbehandlung oder eines Krankenrücktransports muss die Notrufzentrale kontaktiert werden.
QuelleStationäre Krankenhausbehandlung
Gedeckt
Kosten stationärer Krankenhausaufenthalte im Ausland sind als Bestandteil medizinisch notwendiger Heilbehandlungen abgedeckt (Teil C §2.3 A). Bei voraussichtlich mehr als fünf Tagen stationärem Aufenthalt organisiert ERV auf Wunsch die Reise einer nahestehenden Person zum Krankenhaus und zurück und übernimmt die Kosten. Alternativ zur Kostenerstattung kann ein Krankenhaustagegeld von €50 pro Tag (max. 30 Tage) gewählt werden.
QuelleAmbulante Heilbehandlung
Gedeckt
Ambulante Heilbehandlungen im Ausland sind als medizinisch notwendige Behandlungen abgedeckt (Teil C §2.3 B), einschließlich Arztbesuche, Diagnostik, Arzneimittel, physikalische Therapien und erstmals während der Reise benötigte Hilfsmittel (z.B. Gehhilfen, Rollstuhlmiete). Die berechneten Honorare dürfen den landesüblichen Umfang nicht übersteigen. Behandlungskosten in Deutschland werden nach GOÄ/GOZ erstattet.
QuelleSchmerzstillende Zahnbehandlung
Gedeckt
Abgedeckt sind schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, Reparaturen vorhandener Zahnersatz und Zahnprothesen sowie provisorischer Zahnersatz nach einem Unfall im Ausland (Teil C §2.3 H, I, J). Kosmetische oder elektive Zahnbehandlungen sind nicht versichert.
QuelleKrankentransport im Ausland
Gedeckt
Erstattet die Kosten des medizinisch notwendigen Krankentransports in ein geeignetes Krankenhaus im Ausland (Teil C §5.3): bei stationärem Aufenthalt und bei ambulanter Erstversorgung. Außerdem abgedeckt ist der Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem geeigneteren Krankenhaus im Ausland (Teil C §5.4).
QuelleMedizinischer Krankenrücktransport
Gedeckt
ERGO organisiert und übernimmt die Kosten des medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransports mit medizinisch adäquaten Transportmitteln zum Wohnort oder in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Die Kosten für Gepäcktransport und eine mitreisende Begleitperson (sofern ebenfalls bei ERV reisekrankenversichert) sind eingeschlossen. Ist der Versicherte über das Reiseende hinaus transportunfähig, werden Behandlungskosten im Ausland bis zur Transportfähigkeit übernommen (Teil C §5.1, §5.2, §6).
QuelleÜberführung im Todesfall
Gedeckt
Auf Wunsch der Angehörigen organisiert ERV die Überführung an den letzten Wohnsitz vor Reiseantritt und übernimmt die Kosten. Alternativ wird die Bestattung im Ausland organisiert und bis zur Höhe der Überführungskosten erstattet. Das Reisegepäck wird ebenfalls zum letzten Wohnort zurückgebracht (Teil C §12).
QuelleSuch-, Rettungs- und Bergungskosten
Gedeckt
Such-, Rettungs- und Bergungskosten werden bis zu €10.000 erstattet, sofern sie wegen Erkrankung, als Unfallfolge oder wegen Tod anfallen (Teil C §14).
QuelleCOVID-19-Behandlung
Gedeckt
Unerwartete und schwere Erkrankung an COVID-19 sowie ein Todesfall aufgrund von COVID-19 sind als versicherte Ereignisse im Rahmen der Reisekranken-Versicherung (Teil C) abgedeckt, auch wenn COVID-19 von der WHO als Pandemie eingestuft wurde. Regelmäßige oder vor Reiseantritt bekannte notwendige COVID-19-Behandlungen sind nicht versichert.
QuelleVorerkrankungen
Bedingt
Heilbehandlungen, von denen bekannt war, dass sie vor Reiseantritt notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Eingriffe), sind ausdrücklich ausgeschlossen (Teil C §17 B). Jedoch ist die unerwartete und schwere Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte (Kontrolluntersuchungen, eingestellte Dauermedikation und Dialysen zählen nicht als Behandlung). Ausnahme: Die Reise wird unternommen, weil Ehepartner, Lebenspartner oder ein Verwandter ersten Grades verstorben ist (Teil C §17 B).
QuelleWintersportdeckung
Gedeckt
Wintersport ist in der Reisekranken-Versicherung (Teil C) nicht als Ausschluss aufgeführt. Heilbehandlungskosten aus Wintersportunfällen (z.B. Ski, Snowboard) sind im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlungskosten gedeckt, wie ein offiziell kommunizierter Beispielfall (Snowboardunfall: €8.149 übernommen) bestätigt. Extremsportarten sind explizit nur in der Reiseunfall-Versicherung (Teil E) ausgeschlossen, nicht in der Reisekranken-Versicherung.
QuelleAbenteuer-/Extremsportdeckung
Bedingt
Extremsportarten (definiert im Glossar: Rafting, Freeclimbing, Canyoning, Abseilaktionen, Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen) sind im Rahmen der Reiseunfall-Versicherung (Teil E §7.1 E) und Reisehaftpflicht-Versicherung (Teil F §2.17) ausgeschlossen. In der Reisekranken-Versicherung (Teil C) sind Extremsportarten nicht explizit als Ausschluss aufgeführt. Heilbehandlungskosten aus Verletzungen bei Extremsport können daher unter Teil C als medizinisch notwendige Behandlung gedeckt sein, dies ist jedoch nicht für alle Szenarien ausdrücklich bestätigt.
QuelleSchwangerschaftskomplikationen
Gedeckt
Die Reisekranken-Versicherung deckt Kosten für ärztliche Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen im Ausland, medizinisch bedingte Schwangerschaftsabbrüche, Entbindungen bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche, Heilbehandlungen für das Neugeborene bei Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche sowie Fehlgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche (Teil C §3.1). Tritt die Schwangerschaft während der Reise ein, sind bis zu 5 Vorsorgeuntersuchungen, 2 Ultraschalls, Behandlung von Komplikationen, ambulante/stationäre Entbindung, Geburtshelferkosten und postnatale Versorgung abgedeckt (Teil C §3.2). Behandlungen nach der 36. Schwangerschaftswoche sind ausgeschlossen.
QuelleReisehaftpflicht-Versicherung
Optional
Die Reisehaftpflicht-Versicherung für Personen- und Sachschäden Dritter während der Reise ist als separates Modul (Teil F) verfügbar. Sie ist kein Bestandteil der eigenständigen Reisekranken-Versicherung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als Privatperson aus Gefahren des täglichen Lebens. Selbstbeteiligung (bei entsprechendem Tarif): €150 je versicherten Fall bei Sachschäden. ERV wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt bei berechtigten Ansprüchen unverzüglich frei.
QuelleRechtsschutz / Rechtshilfe
Ausgeschlossen
Rechtsschutz oder Rechtshilfeversicherung ist weder in der Reisekranken-Versicherung enthalten noch als Modul innerhalb des Produkts VB-ERV 2023 angeboten.
Quelle24-Stunden-Notrufzentrale und Assistance
Gedeckt
Eine 24-Stunden-, 365-Tage-Notrufzentrale (+49 89 4166-1010) ist in der Reisekranken-Versicherung enthalten. Die Hotline bietet: Koordination von Kostenübernahmegarantien gegenüber Krankenhäusern, Organisation des Krankenrücktransports, Vermittlung zwischen behandelnden Ärzten und dem Hausarzt, Organisation der Rückreise von Kindern, Hilfe bei der Suche nach Deutsch/Englisch sprechenden Ärzten, telefonische psychologische Notfallhilfe, Unterstützung bei Ersatzbeschaffung von Reisedokumenten und Hilfe bei Verlust von Reisezahlungsmitteln. Vor stationären Heilbehandlungen und vor Krankenrücktransporten ist die Notrufzentrale unverzüglich zu kontaktieren (Teil C §18.2).
QuelleWichtige Bedingungen
Frist fur Assistance-Anruf
Der Versicherte (oder im Todesfall seine Rechtsnachfolger) muss unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale aufnehmen: vor Beginn einer stationären Heilbehandlung, vor Durchführung von Krankenrücktransporten sowie vor Bestattungen im Ausland oder Überführungen im Todesfall. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Kürzung oder Ablehnung der Leistung führen (Teil C §18.2).
Nicht autorisierte Behandlung
Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, kann ERV die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Honorare und Gebühren dürfen den landesüblichen Umfang nicht übersteigen; andernfalls kann ERV auf die landesüblichen Sätze kürzen (Teil C §2.4). Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen führen zum vollständigen Leistungsverlust; grob fahrlässige Verletzungen können zu einer verhältnismäßigen Kürzung führen (Teil C §19).
Abschluss im Ausland
Ein Versicherungsabschluss ist nicht mehr möglich, wenn sich der Versicherungsnehmer bereits im Ausland befindet. Die Reisekranken-Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Der Abschluss ist bis zum letzten Tag vor Reiseantritt möglich. Bei Jahresversicherungen ist der Abschluss jederzeit möglich, jedoch beginnt der Versicherungsschutz für Heilbehandlungen frühestens mit Antritt der jeweiligen Reise (Teil C, Allgemeine Bestimmungen §3).
Chronische Erkrankungen
Bekannte chronische Erkrankungen, die regelmäßige Behandlungen erfordern, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu gehören Behandlungen, von denen bekannt war, dass sie vor Reiseantritt notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Operationen). Jedoch ist die unerwartete und schwere Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung abgedeckt, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte. Kontrolluntersuchungen, Dauermedikation in eingestellter Dosierung und Dialysen zählen dabei nicht als Behandlung (Teil C §17 B, §2.1 Glossar).
Schwangerschaft
Schwangerschaftskomplikationen, medizinisch bedingte Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen im Ausland sind bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche abgedeckt. Nach der 36. Schwangerschaftswoche sind Behandlungen von Komplikationen, Abbrüche und Entbindungen ausgeschlossen. Tritt die Schwangerschaft während der Reise ein, sind bis zu 5 Vorsorgeuntersuchungen, 2 Ultraschalls und postnatale Versorgung ebenfalls abgedeckt (Teil C §3). Planmäßige Vorsorgeuntersuchungen in Gastländern sind für die Incoming-Krankenversicherung ausgeschlossen (Teil G §13 M).
pre_existing_conditions
Heilbehandlungen, von denen bereits vor Reiseantritt bekannt war, dass sie notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Eingriffe), sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine unerwartete schwere Verschlechterung einer Vorerkrankung ist gedeckt, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte; Kontrolluntersuchungen, eingestellte Dauermedikation und Dialysen gelten nicht als Behandlung. Ausnahme: Wird die Reise angetreten, weil Ehepartner, Lebenspartner oder ein Verwandter ersten Grades verstorben ist, kann trotz geplanter Behandlung Versicherungsschutz bestehen (Teil C §17 B).
coverage_duration_limit
Bei Jahresversicherungen: Je versicherter Reise besteht Versicherungsschutz für maximal 45 Tage. Der Versicherungsschutz für Heilbehandlungen endet nach den ersten 45 Tagen der Reise. Bei Versicherungen für eine einzelne Reise: Versicherungsschutz für die gesamte Reisedauer, sofern die Reise für maximal 12 Monate geplant ist und der gewöhnliche Aufenthalt nicht ins Ausland verlegt wird (Allgemeine Bestimmungen §2.2 F, §4.1). Kann der Versicherte aus nicht zu vertretenden Gründen nicht planmäßig zurückreisen, verlängert sich der Versicherungsschutz bis die Rückreise möglich ist (Allgemeine Bestimmungen §3.1 D, §3.2 C).
Where to buy
Policy specifics
Medizinischer Rücktransport
Deckt medizinisch notwendigen und vertretbaren Krankenrücktransport vom Ausland ins Heimatland ab, einschließlich Gepäckrückholung
Reiserücktrittsversicherung
Erstattet Stornokosten, wenn die Reise aufgrund von unerwarteter Erkrankung, Unfall oder anderen versicherten Ereignissen nicht angetreten werden kann
Reiseabbruchversicherung
Erstattet nicht genutzte Reiseleistungen und zusätzliche Rückreisekosten, wenn die Reise unterbrochen werden muss
Reisegepäckversicherung
Deckt Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck durch Straftat, Unfall oder Elementarereignisse
Altersgrenze
Langzeit-Auslandskrankenversicherung deckt typischerweise Personen bis 55 Jahre
Begrenzung der Reisedauer
Maximale versicherbare Reisedauer typischerweise 12 Monate; gewöhnlicher Aufenthalt darf nicht ins Ausland verlegt werden
Selbstbeteiligung
Reisekrankenversicherung: typischerweise €100 pro Versicherungsfall; Sachversicherung/Haftung: €150 pro Versicherungsfall
Reisewarnungen und Ausschlüsse
Versicherungsschutz kann für Länder mit offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts ausgeschlossen sein