Aus Quelldokumenten geprüft

ÖVB Versicherungen (Landschaftliche Brandkasse Hannover, trading as ÖVB Versicherungen in Bremen)

ÖVB (VGH Versicherungen)

ÖVB (VGH Versicherungen) is a Reiseversicherung for the Germany market with online purchase and 24/7 assistance.

Zuletzt verifiziert am 28.08.2026Gepruft von: Boleron EUVersicherungsbedingungen: 2026-06Risikoträger: ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 V.V.a.G.
Online-Abschluss24/7 Assistance

Direktzahlung

Wird der Notrufservice unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus eingeschaltet, sucht der Versicherer ein geeignetes Krankenhaus, damit die versicherte Person nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten treten muss.

Geografischer Geltungsbereich

Weltweit, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält; die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland.

Startpreis

11 €

Richtwert — Preisannahmen nicht angegeben

Alleinstellungsmerkmale

  • Eine einzige Jahresprämie (ab 11,40 €) deckt eine unbegrenzte Anzahl von Auslandsreisen innerhalb eines Versicherungsjahres ab, jeweils bis zu 8 Wochen.
  • Für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung im Ausland ist keine betragsmäßige Versicherungssumme genannt – die Erstattung richtet sich nach den tatsächlichen medizinisch notwendigen Kosten.
  • Versicherte können bei stationärer Heilbehandlung im Ausland statt der Kostenerstattung ein Krankenhaustagegeld von pauschal 25 € pro Tag wählen.
  • Neugeborene eines versicherten Elternteils sind rückwirkend ab Geburt versichert, wenn sie innerhalb von zwei Monaten angemeldet werden, ohne gesonderte Wartezeit.

Leistungsgrenzen

Kosten für Heilbehandlung im Ausland

Gedeckt

Erstattung der Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung infolge eines im Ausland eingetretenen Versicherungsfalls; die AVB nennen keine betragsmäßige Versicherungssumme oder Obergrenze für diese Leistungen.

Quelle

Medizinisch notwendige Notfallbehandlung

Gedeckt

Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen; die Behandlungskosten werden ohne genannte betragsmäßige Begrenzung erstattet.

Quelle

Stationäre Heilbehandlung

Gedeckt

Umfasst ärztliche Leistungen, Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste; freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern; keine betragsmäßige Obergrenze genannt. Die Einschaltung des Notrufservices ist unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus erforderlich.

Quelle

Ambulante Heilbehandlung

Gedeckt

Umfasst ärztliche Leistungen, Leistungen von Heilpraktikern, Chiropraktikern und Osteopathen, Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel (Mietgebühr, bei Nichtverleihbarkeit Kaufpreis; ausgenommen Sehhilfen und Hörgeräte), Heilmittel sowie Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung; keine betragsmäßige Obergrenze genannt.

Quelle

Zahnärztliche Heilbehandlung

Gedeckt

Umfasst schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllung in einfacher Ausführung, provisorischen Zahnersatz in einfacher Ausführung sowie Reparatur und Wiederherstellung des bei Reiseantritt vorhandenen Zahnersatzes. Einlagefüllungen, Neuanfertigungen von Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen, Implantate), kieferorthopädische Maßnahmen und zahntechnische Laborarbeiten für provisorischen Zahnersatz sind ausgeschlossen.

Quelle

Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus

Gedeckt

Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall sowie Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus bei stationärer Heilbehandlung; keine betragsmäßige Obergrenze genannt.

Quelle

Medizinisch sinnvoller Rücktransport

Gedeckt

Der Versicherer organisiert einen Rücktransport und ersetzt die Mehrkosten für eine Rückkehr ins Inland, wenn die Rückführung medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, eine stationäre Heilbehandlung am Aufenthaltsort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde oder die voraussichtlichen Heilbehandlungskosten im Ausland die Kosten des Rücktransportes übersteigen würden. Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz oder in ein Krankenhaus in Deutschland erfolgen. Mehrkosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern medizinisch sinnvoll. Vor Durchführung ist über den Notrufservice eine Leistungszusage einzuholen; ohne diese werden maximal die Kosten erstattet, die bei ordnungsgemäßer Einschaltung angefallen wären.

Quelle

Todesfall im Ausland

Gedeckt

Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, organisiert der Versicherer die Überführung des Verstorbenen an seinen letzten ständigen Wohnsitz und erstattet die unmittelbaren Kosten der Überführung. Im Falle einer Beisetzung im Ausland werden die entstandenen Bestattungskosten übernommen, höchstens jedoch die Kosten, die bei einer Überführung entstanden wären.

Quelle

Suche, Rettung und Bergung

5.000 €

Muss die versicherte Person aufgrund einer im Ausland eingetretenen Erkrankung, eines Unfalles oder wegen Tod gesucht, gerettet oder geborgen werden, werden die hierfür anfallenden Kosten bis zu 5.000,- EUR erstattet.

Quelle

COVID-19-Behandlung

Keine Grenze angegeben

In den geprüften Versicherungsunterlagen nicht gesondert geregelt.

Quelle

Bekannte Vorerkrankungen

Ausgeschlossen

Keine Leistungen werden erbracht für Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen, es sei denn, die Reise wurde wegen des Todes des Ehegatten bzw. Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen.

Quelle

Wintersport-Deckung

Keine Grenze angegeben

In den geprüften Versicherungsunterlagen nicht geregelt.

Quelle

Deckung für Extremsportarten

Keine Grenze angegeben

In den geprüften Versicherungsunterlagen nicht geregelt.

Quelle

Schwangerschaftskomplikationen

Bedingt

Nicht vorhersehbare, akut eingetretene Schwangerschaftskomplikationen (einschließlich Fehlgeburt, Frühgeburt oder notfallbedingter Schwangerschaftsabbruch) gelten als Versicherungsfall, jedoch nur, wenn sie vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche eintreten, es sei denn, der darüber hinausgehende Auslandsaufenthalt wurde durch einen vorherigen Versicherungsfall notwendig. Aufwendungen für eine vor Reiseantritt bekannte Schwangerschaft, für Schwangerschaftsabbruch, Entbindung sowie Wochenbetterkrankungen sind ausgeschlossen.

Quelle

Auslandshaftpflicht

Keine Grenze angegeben

Laut den geprüften Unterlagen nicht Bestandteil dieses Auslandsreisekrankenversicherungsprodukts.

Quelle

Rechtsschutz im Ausland

Keine Grenze angegeben

Laut den geprüften Unterlagen nicht Bestandteil dieses Auslandsreisekrankenversicherungsprodukts.

Quelle

Notruf-Service

Gedeckt

Die Police beinhaltet einen Notrufservice, der unter einer festen Telefonnummer (+49 4441 905-4441) erreichbar ist und unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus, vor einem Rücktransport sowie vor der Organisation einer Kinderbetreuung einzuschalten ist; ausdrückliche Angaben zu durchgehender 24-Stunden-Erreichbarkeit finden sich im AVB-Text nicht gesondert.

Quelle

Wichtige Bedingungen

Frist fur Assistance-Anruf

Der Notrufservice ist unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus einzuschalten; vor Durchführung eines Rücktransportes ist über den Notrufservice eine Leistungszusage einzuholen, ansonsten werden maximal die Kosten erstattet, die bei ordnungsgemäßer Einschaltung angefallen wären.

Nicht autorisierte Behandlung

Ohne vorherige über den Notrufservice eingeholte Leistungszusage für einen Rücktransport oder eine Reisebetreuung für Kinder werden maximal die Kosten erstattet, die bei ordnungsgemäßer Einschaltung des Notrufservice angefallen wären.

Abschluss im Ausland

Der Versicherungsantrag inkl. Einzugsermächtigung muss vor der Ausreise aus Deutschland zugehen; der Vertrag kommt erst durch die Zahlung des Beitrages zustande, und der Versicherungsschutz beginnt nie vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes.

Chronische Erkrankungen

Keine Leistungen werden erbracht für Krankheiten (einschließlich bekannter chronischer Erkrankungen), von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen, es sei denn, die Reise wurde wegen des Todes des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen.

Schwangerschaft

Versichert sind nur nicht vorhersehbare, akut eingetretene Schwangerschaftskomplikationen, die vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche eintreten; Aufwendungen für eine vor Reiseantritt bekannte Schwangerschaft, für Schwangerschaftsabbruch, Entbindung sowie Wochenbetterkrankungen sind ausgeschlossen.

Vorerkrankungsausschluesse

Der versicherten Person vor Reiseantritt bekannte Krankheiten, bei denen eine Behandlung während der planmäßigen Reise erkennbar war, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (mit enger Ausnahme für Reisen wegen des Todes eines nahen Angehörigen).

Begrenzung der Deckungsdauer

Der Versicherungsschutz gilt für jede Auslandsreise innerhalb eines Versicherungsjahres bis zu einer Dauer von 8 Wochen; dauert eine Reise länger, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 8 Wochen. Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht zurückreisen, verlängert sich der Schutz, bis sie wieder transportfähig ist.

Wo kaufen

Dokumente

Vertragsinformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen – Tarif AK

Versicherungsbedingungen

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Allgemeine Versicherungsbedingungen – Tarif AK

Versicherungsbedingungen

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Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID)

IPID

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Policendetails

Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport

Übernahme von Kosten für medizinisch notwendigen Rücktransport in das Heimatland

QuelleQuelle nicht mehr erreichbar

Reisedauerbegrenzung

Versicherungsschutz begrenzt auf maximal 8 Wochen pro Reise für Standard-Reisekrankenversicherung (Tarif AK)

Quelle

Zahnärztliche Leistungen

Versicherungsschutz umfasst zahnärztliche Heilbehandlung im Ausland

QuelleQuelle nicht mehr erreichbar

Übernahme der Hin- und Rückreisekosten eines Angehörigen

Übernahme der Hin- und Rückreisekosten (einfache Klasse) eines Angehörigen bei stationärem Aufenthalt der versicherten Person (mindestens 14 Tage)

QuelleQuelle nicht mehr erreichbar

Jahresversicherung für beliebig viele Reisen

Eine Jahresprämie deckt beliebig viele Auslandsreisen innerhalb eines Versicherungsjahres ab

Quelle

Kosten für eine Begleitperson

Der Versicherer erstattet Mehrkosten für die Begleitung durch eine weitere versicherte Person bei einem medizinisch notwendigen Rücktransport, sofern die Begleitung medizinisch sinnvoll und vertretbar ist; bei stationärer Behandlung eines versicherten minderjährigen Kindes werden zudem die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus erstattet.

Quelle

24-Stunden Notfall-Service

Rund um die Uhr verfügbarer Notfall-Service an jedem Ort der Welt

QuelleQuelle nicht mehr erreichbar

Medizinische Notwendigkeit

Versicherungsschutz gilt nur für medizinisch notwendige Behandlungen; Ausschluss von Behandlungen, die Reisegrund sind

Quelle

Ausschluss bekannter Vorerkrankungen

Ausschluss von medizinischer Behandlung für bereits bekannte Erkrankungen, deren Behandlung während der Reise geplant war

Quelle

Weltweiter Versicherungsschutz

Versicherungsschutz gilt weltweit; medizinische Leistungen nur im Ausland

Quelle

Keine Selbstbeteiligung

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Reisekrankenversicherung (Tarif AK) deckt Leistungen ohne Selbstbeteiligung ab

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Quellen