Aus Quelldokumenten geprüft

SDK - Süddeutsche Krankenversicherung a. G.

SDK

SDK is a Reiseversicherung for the Germany market with online purchase and 24/7 assistance.

Zuletzt verifiziert am 27.08.2026Gepruft von: Boleron EUVersicherungsbedingungen: 2025-09-01Risikoträger: Süddeutsche Krankenversicherung a.G. (medical); Stuttgarter Versicherung AG (accident/ARU component)
Online-Abschluss24/7 Assistance

Direktzahlung

Grundsätzlich erfolgt die Leistung als Kostenerstattung: Der Versicherte zahlt die Kosten im Ausland selbst und reicht Originalrechnungen zur Erstattung ein. Bei stationärer Krankenhausbehandlung kann der 24-Stunden Notruf-Service jedoch die Direktabrechnung der Krankenhauskosten übernehmen.

Geografischer Geltungsbereich

Weltweit, außer Deutschland (Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person)

Versicherungsschutz besteht nur außerhalb Deutschlands bzw. außerhalb des Staates des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person; Länder oder Gebiete mit Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen Krieg oder Bürgerkrieg sind ausgeschlossen.

Startpreis

15 €

Richtwert — Preisannahmen nicht angegeben

Alleinstellungsmerkmale

  • Zum zehnten Mal in Folge als fairster privater Krankenversicherer Deutschlands ausgezeichnet, bewertet nach Preis-Leistungs-Verhältnis, Zuverlässigkeit und Transparenz.
  • Rund-um-die-Uhr-Notfallhilfe, die einen Arzt vor Ort vermittelt, den Austausch zwischen behandelnden Ärzten und Hausarzt organisiert und den Rücktransport organisiert.
  • Schneller, komplett digitaler Abschluss in wenigen Klicks über sdk.de/reise oder die Website der Volksbank Raiffeisenbank, auch last minute.
  • Auch bereits privat Krankenversicherte profitieren, da sie damit ihren Anspruch auf Beitragsrückerstattung sichern können.
  • Die Beiträge sinken automatisch ab dem zweiten Versicherungsjahr, während sich der Versicherungsschutz jedes Jahr weiter verlängert.

Leistungsgrenzen

Kosten für Heilbehandlung im Ausland

Gedeckt

Erstattet die Kosten medizinisch notwendiger ambulanter und stationärer (auch zahnärztlicher) Heilbehandlung im Ausland; es ist keine Gesamthöchstsumme festgelegt, es gelten lediglich einzelne Unterlimits (z. B. Zahnersatzreparaturen, erstmals auf der Reise notwendige Hilfsmittel, sechs Heilmittel je Versicherungsfall).

Quelle

Ambulante Notfallbehandlung

Gedeckt

Deckt die Kosten ambulanter Behandlung durch frei wählbare Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Chirotherapeuten und Osteopathen, einschließlich Wegegebühren, Operationen, Narkose, Röntgendiagnostik/Strahlentherapie und verordneter Arzneimittel.

Quelle

Stationäre Krankenhausbehandlung

Gedeckt

Deckt die medizinisch notwendige stationäre Behandlung einschließlich Unterkunft, Pflege und Verpflegung im Krankenhaus; alternativ zur Kostenerstattung kann ein Krankenhaustagegeld von 50 Euro pro Tag für maximal 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung gewählt werden.

Quelle

Ambulante Behandlung, Arznei- und Heilmittel

Gedeckt

Erstattet Kosten für ambulante ärztliche Leistungen, verordnete Arznei- und Verbandmittel aus der Apotheke sowie Heilmittel wie Massagen, medizinische Bäder, Heilgymnastik und Inhalationen (bis zu sechs verordnete Sachleistungen je Versicherungsfall).

Quelle

Zahnärztliche Notfallbehandlung

Gedeckt

Deckt schmerzstillende Zahnbehandlungen und einfache Zahnfüllungen (z. B. Amalgam- oder Kunststofffüllungen) sowie notwendige Reparaturen von Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit und Provisorien; die Neuanfertigung von Zahnersatz ist nicht versichert.

Quelle

Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus

Gedeckt

Deckt den medizinisch notwendigen Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus sowie, falls dieser sich als ungeeignet erweist, die notwendige Verlegung zu einem anderen geeigneten Arzt oder Krankenhaus.

Quelle

Medizinischer Rücktransport

Gedeckt

Deckt die Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports an den unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz oder in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus in Deutschland; die SDK organisiert den Rücktransport und übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson.

Quelle

Bestattungs- und Überführungskosten im Todesfall

12.000 €

Erstattet bis zu 12.000 Euro für die notwendigen Kosten einer Bestattung im Ausland oder alternativ für die Überführung an den ständigen, vor Reiseantritt bestehenden Wohnsitz.

Quelle

Such-, Rettungs- und Bergungskosten (Unfallversicherung)

5.000 €

Die eigenständige Unfallversicherung (Tarif ARU, Risikoträger Stuttgarter Versicherung AG), die nicht allein abgeschlossen werden kann und mit der Auslandsreise-Krankenversicherung endet, erstattet bis zu 5.000 Euro für notwendige Such-, Rettungs- oder Bergungskosten infolge eines Unfalls im Ausland; Bergungskosten allein wegen Krankheit sind nicht mitversichert.

Quelle

Behandlung pandemiebedingter Erkrankungen (z. B. COVID-19)

Bedingt

Die medizinisch notwendige Behandlung pandemiebedingter Erkrankungen wie COVID-19 im Ausland ist grundsätzlich im Rahmen der regulären Krankheitskostenleistungen versichert; Kosten für Quarantäne oder eine verzögerte Rückreise sind nicht versichert.

Quelle

Vorerkrankungen

Bedingt

Die medizinisch notwendige Behandlung wegen Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung während der Reise gilt als Versicherungsfall; ausgeschlossen sind jedoch Behandlungen, die Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren oder die bei planmäßiger Durchführung der Reise bereits bekanntermaßen stattfinden mussten.

Quelle

Wintersport-Deckung

Keine Grenze angegeben

Wird in den AVB/im IPID nicht als eigenständige Leistung oder Ausschluss behandelt; die Bedingungen klären nicht, ob Wintersportaktivitäten mitversichert oder ausgeschlossen sind.

Quelle

Deckung für Abenteuer-/Risikosport

Keine Grenze angegeben

Wird in den AVB/im IPID nicht als eigenständige Leistung behandelt; genannt werden lediglich einzelne Ausschlüsse in der Unfallversicherung (z. B. Motorsportrennen, Führen von Luftfahrzeugen), ein allgemeiner Risikosport-Baustein wird nicht beschrieben.

Quelle

Schwangerschaftskomplikationen

Gedeckt

Die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Komplikationen in der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten und medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen gilt als Versicherungsfall; reguläre Schwangerschaftsvorsorge, normale Entbindung und ein nicht medizinisch indizierter Abbruch sind nicht versichert.

Quelle

Privathaftpflicht im Ausland

Keine Grenze angegeben

Wird in den AVB, im IPID oder in den Produktunterlagen nicht erwähnt; dieses Produkt enthält keinen Privathaftpflichtbaustein.

Quelle

Rechtsschutz im Ausland

Keine Grenze angegeben

Wird in den AVB, im IPID oder in den Produktunterlagen nicht erwähnt; dieses Produkt enthält keinen Rechtsschutzbaustein.

Quelle

24-Stunden Notruf-Service

Gedeckt

Bietet einen rund um die Uhr erreichbaren Notruf-Service, der einen Arzt vor Ort benennt, Kontakt zum Hausarzt hält, den Informationsaustausch zwischen Krankenhausärzten und Hausarzt organisiert, Angehörige/Arbeitgeber benachrichtigt, einen medizinisch sinnvollen Rücktransport organisiert und bei stationären Krankenhausaufenthalten die Direktabrechnung der Krankenhauskosten übernimmt; Telefonkosten für die Kontaktaufnahme werden erstattet.

Quelle

Wichtige Bedingungen

Frist fur Assistance-Anruf

Eine Behandlung im Krankenhaus muss der SDK innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Beginn gemeldet werden; nach einem Unfall ist so bald wie möglich ein Arzt aufzusuchen und die SDK zu informieren.

Nicht autorisierte Behandlung

Verletzen Versicherungsnehmer oder versicherte Person eine Obliegenheit (z. B. verspätete Meldung eines Krankenhausaufenthalts oder Verweigerung einer verlangten ärztlichen Untersuchung), kann die SDK die Leistung im Rahmen der Grenzen des § 28 VVG ganz oder teilweise kürzen.

Abschluss im Ausland

Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Abschluss des Vertrags und nicht vor Beginn der Auslandsreise; für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet, sodass die Police nicht rückwirkend im Ausland für ein bereits eingetretenes Ereignis abgeschlossen werden kann.

Chronische Erkrankungen

Nur die Verschlechterung einer bereits bestehenden chronischen Erkrankung während der Reise gilt als Versicherungsfall; planmäßige Folgebehandlungen oder bereits vor Reiseantritt bekannte notwendige Behandlungen sind ausgeschlossen.

Schwangerschaft

Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten und medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche gelten als Versicherungsfall; reguläre Schwangerschaftsvorsorge und eine normale Entbindung sind nicht versichert.

Vorerkrankungsausschluesse

Behandlungen, die der Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren, oder die bei planmäßiger Durchführung der Reise bereits bekanntermaßen stattfinden mussten, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Ausnahme: Die Reise erfolgte wegen des Todes des Ehepartners oder eines Verwandten ersten Grades).

Begrenzung der Deckungsdauer

Der Versicherungsschutz gilt für bis zu 56 Tage je Reise innerhalb des versicherten Kalenderjahres; gegen Beitragszuschlag kann der Schutz für Personen bis 60 Jahre auf maximal 730 Tage, für ältere Personen auf maximal 365 Tage verlängert werden.

Wo kaufen

Dokumente

Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Tarife AR/ARU)

IPID

Öffnen

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB/AR, AUB/ARU)

Versicherungsbedingungen

Öffnen

Produktbroschüre ("Welche Vorteile bieten wir?")

Sonstiges Dokument

Öffnen

Merkblatt - Wichtige Informationen für den Krankheitsfall im Ausland

Sonstiges Dokument

Öffnen

Policendetails

Medizinisch notwendiger Rücktransport

Übernahme von Kosten für medizinisch notwendigen Rücktransport ins Heimatland, wenn ausreichende Behandlung im Ausland nicht möglich ist

Quelle

Bergungskosten

Versicherung von Bergungskosten bei Notfällen während der Reise, z.B. Rettungshubschrauber beim Bergsteigen oder Wandern

Quelle

Maximale Aufenthaltsdauer pro Reise

Versicherungsschutz ist begrenzt auf maximal 56 Tage pro Auslandsaufenthalt

Quelle

Versicherungsschutz für Schwangerschaftskomplikationen

Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Heilbehandlung bei Schwangerschaftskomplikationen, einschließlich Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten

Quelle

Versicherungsschutz bei Pandemien

Versicherungsschutz gilt in der Regel auch bei pandemischen Erkrankungen, wie z.B. COVID-19, wenn medizinisch notwendig

Quelle

Kostenerstattung

Versicherungsleistung wird als Kostenerstattung erbracht: Versicherter zahlt Rechnungen im Ausland selbst und reicht diese zur Erstattung ein

Quelle

Ständiger Wohnsitz in Deutschland erforderlich

Versicherbar sind nur Personen, die ihren ständigen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in Deutschland haben. Versicherung endet bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.

Quelle

Ausschluss bei Krieg und Bürgerkrieg

Kein Versicherungsschutz bei Krankheiten oder Unfällen in Ländern, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrscht

Quelle

Ab 60 Jahren separate Versicherung erforderlich

Personen ab 60 Jahren müssen eine eigene Auslandskrankenversicherung abschließen und können nicht über eine Familienversicherung mitversichert werden

Quelle

Altersgrenze für die Familienversicherung

Die Familienversicherung ist nur möglich, wenn Versicherungsnehmer und Ehepartner/Lebensgefährte jeweils höchstens 60 Jahre alt sind und Kinder höchstens 18 Jahre; Personen über 60 Jahre müssen sich einzeln zum entsprechenden Single-Tarif versichern.

Quelle

Quellen