SDK - Süddeutsche Krankenversicherung a. G.
SDK
SDK is a Reiseversicherung for the Germany market with online purchase and 24/7 assistance.
Direktzahlung
Grundsätzlich erfolgt die Leistung als Kostenerstattung: Der Versicherte zahlt die Kosten im Ausland selbst und reicht Originalrechnungen zur Erstattung ein. Bei stationärer Krankenhausbehandlung kann der 24-Stunden Notruf-Service jedoch die Direktabrechnung der Krankenhauskosten übernehmen.
Geografischer Geltungsbereich
Weltweit, außer Deutschland (Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person)
Versicherungsschutz besteht nur außerhalb Deutschlands bzw. außerhalb des Staates des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person; Länder oder Gebiete mit Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen Krieg oder Bürgerkrieg sind ausgeschlossen.
Startpreis
15 €
Richtwert — Preisannahmen nicht angegeben
Alleinstellungsmerkmale
- Zum zehnten Mal in Folge als fairster privater Krankenversicherer Deutschlands ausgezeichnet, bewertet nach Preis-Leistungs-Verhältnis, Zuverlässigkeit und Transparenz.
- Rund-um-die-Uhr-Notfallhilfe, die einen Arzt vor Ort vermittelt, den Austausch zwischen behandelnden Ärzten und Hausarzt organisiert und den Rücktransport organisiert.
- Schneller, komplett digitaler Abschluss in wenigen Klicks über sdk.de/reise oder die Website der Volksbank Raiffeisenbank, auch last minute.
- Auch bereits privat Krankenversicherte profitieren, da sie damit ihren Anspruch auf Beitragsrückerstattung sichern können.
- Die Beiträge sinken automatisch ab dem zweiten Versicherungsjahr, während sich der Versicherungsschutz jedes Jahr weiter verlängert.
Leistungsgrenzen
Kosten für Heilbehandlung im Ausland
Gedeckt
Erstattet die Kosten medizinisch notwendiger ambulanter und stationärer (auch zahnärztlicher) Heilbehandlung im Ausland; es ist keine Gesamthöchstsumme festgelegt, es gelten lediglich einzelne Unterlimits (z. B. Zahnersatzreparaturen, erstmals auf der Reise notwendige Hilfsmittel, sechs Heilmittel je Versicherungsfall).
Ambulante Notfallbehandlung
Gedeckt
Deckt die Kosten ambulanter Behandlung durch frei wählbare Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Chirotherapeuten und Osteopathen, einschließlich Wegegebühren, Operationen, Narkose, Röntgendiagnostik/Strahlentherapie und verordneter Arzneimittel.
Stationäre Krankenhausbehandlung
Gedeckt
Deckt die medizinisch notwendige stationäre Behandlung einschließlich Unterkunft, Pflege und Verpflegung im Krankenhaus; alternativ zur Kostenerstattung kann ein Krankenhaustagegeld von 50 Euro pro Tag für maximal 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung gewählt werden.
Ambulante Behandlung, Arznei- und Heilmittel
Gedeckt
Erstattet Kosten für ambulante ärztliche Leistungen, verordnete Arznei- und Verbandmittel aus der Apotheke sowie Heilmittel wie Massagen, medizinische Bäder, Heilgymnastik und Inhalationen (bis zu sechs verordnete Sachleistungen je Versicherungsfall).
Zahnärztliche Notfallbehandlung
Gedeckt
Deckt schmerzstillende Zahnbehandlungen und einfache Zahnfüllungen (z. B. Amalgam- oder Kunststofffüllungen) sowie notwendige Reparaturen von Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit und Provisorien; die Neuanfertigung von Zahnersatz ist nicht versichert.
Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus
Gedeckt
Deckt den medizinisch notwendigen Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus sowie, falls dieser sich als ungeeignet erweist, die notwendige Verlegung zu einem anderen geeigneten Arzt oder Krankenhaus.
Medizinischer Rücktransport
Gedeckt
Deckt die Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports an den unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz oder in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus in Deutschland; die SDK organisiert den Rücktransport und übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson.
Bestattungs- und Überführungskosten im Todesfall
12.000 €
Erstattet bis zu 12.000 Euro für die notwendigen Kosten einer Bestattung im Ausland oder alternativ für die Überführung an den ständigen, vor Reiseantritt bestehenden Wohnsitz.
Such-, Rettungs- und Bergungskosten (Unfallversicherung)
5.000 €
Die eigenständige Unfallversicherung (Tarif ARU, Risikoträger Stuttgarter Versicherung AG), die nicht allein abgeschlossen werden kann und mit der Auslandsreise-Krankenversicherung endet, erstattet bis zu 5.000 Euro für notwendige Such-, Rettungs- oder Bergungskosten infolge eines Unfalls im Ausland; Bergungskosten allein wegen Krankheit sind nicht mitversichert.
Behandlung pandemiebedingter Erkrankungen (z. B. COVID-19)
Bedingt
Die medizinisch notwendige Behandlung pandemiebedingter Erkrankungen wie COVID-19 im Ausland ist grundsätzlich im Rahmen der regulären Krankheitskostenleistungen versichert; Kosten für Quarantäne oder eine verzögerte Rückreise sind nicht versichert.
Vorerkrankungen
Bedingt
Die medizinisch notwendige Behandlung wegen Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung während der Reise gilt als Versicherungsfall; ausgeschlossen sind jedoch Behandlungen, die Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren oder die bei planmäßiger Durchführung der Reise bereits bekanntermaßen stattfinden mussten.
Wintersport-Deckung
Keine Grenze angegeben
Wird in den AVB/im IPID nicht als eigenständige Leistung oder Ausschluss behandelt; die Bedingungen klären nicht, ob Wintersportaktivitäten mitversichert oder ausgeschlossen sind.
Deckung für Abenteuer-/Risikosport
Keine Grenze angegeben
Wird in den AVB/im IPID nicht als eigenständige Leistung behandelt; genannt werden lediglich einzelne Ausschlüsse in der Unfallversicherung (z. B. Motorsportrennen, Führen von Luftfahrzeugen), ein allgemeiner Risikosport-Baustein wird nicht beschrieben.
Schwangerschaftskomplikationen
Gedeckt
Die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Komplikationen in der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten und medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen gilt als Versicherungsfall; reguläre Schwangerschaftsvorsorge, normale Entbindung und ein nicht medizinisch indizierter Abbruch sind nicht versichert.
Privathaftpflicht im Ausland
Keine Grenze angegeben
Wird in den AVB, im IPID oder in den Produktunterlagen nicht erwähnt; dieses Produkt enthält keinen Privathaftpflichtbaustein.
Rechtsschutz im Ausland
Keine Grenze angegeben
Wird in den AVB, im IPID oder in den Produktunterlagen nicht erwähnt; dieses Produkt enthält keinen Rechtsschutzbaustein.
24-Stunden Notruf-Service
Gedeckt
Bietet einen rund um die Uhr erreichbaren Notruf-Service, der einen Arzt vor Ort benennt, Kontakt zum Hausarzt hält, den Informationsaustausch zwischen Krankenhausärzten und Hausarzt organisiert, Angehörige/Arbeitgeber benachrichtigt, einen medizinisch sinnvollen Rücktransport organisiert und bei stationären Krankenhausaufenthalten die Direktabrechnung der Krankenhauskosten übernimmt; Telefonkosten für die Kontaktaufnahme werden erstattet.
Wichtige Bedingungen
Frist fur Assistance-Anruf
Eine Behandlung im Krankenhaus muss der SDK innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Beginn gemeldet werden; nach einem Unfall ist so bald wie möglich ein Arzt aufzusuchen und die SDK zu informieren.
Nicht autorisierte Behandlung
Verletzen Versicherungsnehmer oder versicherte Person eine Obliegenheit (z. B. verspätete Meldung eines Krankenhausaufenthalts oder Verweigerung einer verlangten ärztlichen Untersuchung), kann die SDK die Leistung im Rahmen der Grenzen des § 28 VVG ganz oder teilweise kürzen.
Abschluss im Ausland
Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Abschluss des Vertrags und nicht vor Beginn der Auslandsreise; für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet, sodass die Police nicht rückwirkend im Ausland für ein bereits eingetretenes Ereignis abgeschlossen werden kann.
Chronische Erkrankungen
Nur die Verschlechterung einer bereits bestehenden chronischen Erkrankung während der Reise gilt als Versicherungsfall; planmäßige Folgebehandlungen oder bereits vor Reiseantritt bekannte notwendige Behandlungen sind ausgeschlossen.
Schwangerschaft
Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten und medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche gelten als Versicherungsfall; reguläre Schwangerschaftsvorsorge und eine normale Entbindung sind nicht versichert.
Vorerkrankungsausschluesse
Behandlungen, die der Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren, oder die bei planmäßiger Durchführung der Reise bereits bekanntermaßen stattfinden mussten, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Ausnahme: Die Reise erfolgte wegen des Todes des Ehepartners oder eines Verwandten ersten Grades).
Begrenzung der Deckungsdauer
Der Versicherungsschutz gilt für bis zu 56 Tage je Reise innerhalb des versicherten Kalenderjahres; gegen Beitragszuschlag kann der Schutz für Personen bis 60 Jahre auf maximal 730 Tage, für ältere Personen auf maximal 365 Tage verlängert werden.
Dokumente
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Tarife AR/ARU)
IPID
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB/AR, AUB/ARU)
Versicherungsbedingungen
Produktbroschüre ("Welche Vorteile bieten wir?")
Sonstiges Dokument
Merkblatt - Wichtige Informationen für den Krankheitsfall im Ausland
Sonstiges Dokument
Policendetails
Medizinisch notwendiger Rücktransport
Übernahme von Kosten für medizinisch notwendigen Rücktransport ins Heimatland, wenn ausreichende Behandlung im Ausland nicht möglich ist
QuelleBergungskosten
Versicherung von Bergungskosten bei Notfällen während der Reise, z.B. Rettungshubschrauber beim Bergsteigen oder Wandern
QuelleMaximale Aufenthaltsdauer pro Reise
Versicherungsschutz ist begrenzt auf maximal 56 Tage pro Auslandsaufenthalt
QuelleVersicherungsschutz für Schwangerschaftskomplikationen
Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Heilbehandlung bei Schwangerschaftskomplikationen, einschließlich Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten
QuelleVersicherungsschutz bei Pandemien
Versicherungsschutz gilt in der Regel auch bei pandemischen Erkrankungen, wie z.B. COVID-19, wenn medizinisch notwendig
QuelleKostenerstattung
Versicherungsleistung wird als Kostenerstattung erbracht: Versicherter zahlt Rechnungen im Ausland selbst und reicht diese zur Erstattung ein
QuelleStändiger Wohnsitz in Deutschland erforderlich
Versicherbar sind nur Personen, die ihren ständigen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in Deutschland haben. Versicherung endet bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.
QuelleAusschluss bei Krieg und Bürgerkrieg
Kein Versicherungsschutz bei Krankheiten oder Unfällen in Ländern, in denen Krieg oder Bürgerkrieg herrscht
QuelleAb 60 Jahren separate Versicherung erforderlich
Personen ab 60 Jahren müssen eine eigene Auslandskrankenversicherung abschließen und können nicht über eine Familienversicherung mitversichert werden
QuelleAltersgrenze für die Familienversicherung
Die Familienversicherung ist nur möglich, wenn Versicherungsnehmer und Ehepartner/Lebensgefährte jeweils höchstens 60 Jahre alt sind und Kinder höchstens 18 Jahre; Personen über 60 Jahre müssen sich einzeln zum entsprechenden Single-Tarif versichern.
Quelle