Aus Quelldokumenten geprüft

Tiroler Versicherung V.a.G. (Tyrolean Insurance Mutual Association)

Tiroler Versicherung

Tiroler Versicherung is a Kaskoversicherung for the Austria market with no online purchase and 24/7 assistance.

Zuletzt verifiziert am 26.08.2026Gepruft von: Boleron EUVersicherungsbedingungen: 2020Risikoträger: Tiroler Versicherung
24/7 Assistance

Direktzahlung

In den geprüften Versicherungsunterlagen und der Produktseite nicht näher spezifiziert.

Geografischer Geltungsbereich

Europa (geografisch) sowie Staaten des Grüne-Karte-Mehrseitigen Abkommens

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn sowie auf das Gebiet jener Staaten, die das Mehrseitige Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der EWR-Mitgliedstaaten und anderer assoziierter Staaten (30. Mai 2002) unterzeichnet haben; für den Transport zu Wasser gelten besondere Regeln zu Verlade- und Bestimmungsort.

Alleinstellungsmerkmale

  • Bonusstufenübernahme aus der Haftpflichtversicherung bringt bis zu 50% Rabatt auf die Vollkaskoprämie.
  • Neuwertleistung ersetzt bei Totalschaden innerhalb der ersten 12 Monate ab Erstzulassung 100% des nachgewiesenen Kaufpreises.
  • Kein Abzug 'neu für alt' bei Ersatzteilen und Lackierung für PKW, Kombi und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast.
  • Bei Reparatur statt Austausch von Scheiben entfällt der vereinbarte Selbstbehalt.
  • Rückholkosten nach Wiederauffinden eines gestohlenen/geraubten Fahrzeuges werden bis zu 5% des Wiederbeschaffungswertes ohne Selbstbehalt vergütet.

Leistungsgrenzen

Eigenschaden (Unfall) Deckung

Bedingt

Nur in Vollkasko

Deckt Schäden am versicherten Fahrzeug durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis (Unfall). Diese Gefahr ist nur in der Vollkasko-Versicherung und nur dann versichert, wenn sie in der Polizze genannt ist; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind ausgeschlossen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert und nicht nach einer fixen Versicherungssumme.

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Totalschadenleistung

Gedeckt

Bei Totalschaden (Zerstörung, Verlust ohne Wiederauffinden binnen zwei Monaten, oder wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich Restwert den Wiederbeschaffungswert übersteigen) zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Wertes des beschädigten Fahrzeuges. Bei vereinbarter Neuwertleistung werden bei Totalschaden innerhalb der ersten 12 Monate ab Erstzulassung 100% des nachgewiesenen Kaufpreises geleistet.

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Teilschadenleistung

Gedeckt

Liegt kein Totalschaden vor, leistet der Versicherer die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen Transportkosten der Ersatzteile bzw. bei Veräußerung im beschädigten Zustand die voraussichtlichen Wiederherstellungskosten bis zur Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Wert des beschädigten Fahrzeuges. Ein Abzug 'neu für alt' erfolgt bis zum 3. Jahr nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung; bei PKW, Kombi und LKW bis 1,5 t Nutzlast entfällt dieser Abzug.

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Diebstahl und Raub

Bedingt

Deckt Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, sofern diese Gefahr in der Polizze genannt ist. Verfügbar sowohl in der Teilkasko- als auch in der Vollkasko-Versicherung. Die Entschädigung richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert; bei Wiederauffinden des Fahrzeuges wird eine Rückholkostenvergütung von bis zu 5% des Wiederbeschaffungswertes geleistet.

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Glasbruch

Bedingt

Deckt Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben sowie Glasdächern, sowohl in der Teilkasko- als auch in der Vollkasko-Versicherung, sofern in der Polizze genannt. Bei Reparatur statt Austausch der Scheibe entfällt ein etwaig vereinbarter Selbstbehalt. In der Teilkasko erfolgt im Totalschadensfall keine Entschädigung aus dieser Deckung. Der Austausch der Scheibe durch ein Neuteil erfolgt nur nach Besichtigung durch einen Sachverständigen des Versicherers.

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Naturgewalten / Elementarschäden

Bedingt

Deckt die unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen, Dachlawinen (auch von Gebäuden herabfallende Eisgebilde), Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (Luftbewegung über 60 km/h), einschließlich Schäden durch auf das Fahrzeug geworfene Gegenstände. Ausgeschlossen sind Schäden aufgrund eines durch diese Naturgewalten veranlassten Fahrerverhaltens. Verfügbar in Teilkasko und Vollkasko, sofern in der Polizze genannt.

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Vandalismus

Bedingt

Deckt mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen, sofern in der Polizze genannt. Verfügbar in Teilkasko und Vollkasko.

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Bergungs- und Abschleppkosten (eingeschränkt)

Bedingt

Die Kaskoversicherung deckt lediglich die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges zur nächsten reparaturfähigen Werkstätte, und nur sofern kein Totalschaden vorliegt. Es handelt sich um eine subsidiäre Leistung: Sie entfällt, wenn eine andere Stelle (z.B. ÖAMTC, ARBÖ, andere Versicherung) dafür aufkommen muss. Umfassendere Pannenhilfe wird als separates Produkt 'KFZ-Assistance' angeboten und ist nicht Teil der Kaskoversicherung.

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Ersatzfahrzeug / Nutzungsausfall

Ausgeschlossen

Ausdrücklich ausgeschlossen: Der Versicherer ersetzt keinen Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens.

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Fahrer-Unfallversicherung

Keine Grenze angegeben

Wird in den geprüften Kasko-Bedingungen (KB20/KB24) und der Produktseite nicht behandelt; eine Unfalldeckung für Fahrer/Insassen wird von der TIROLER als eigenständiges Produkt 'Insassen-Unfall-Versicherung' angeboten.

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Wichtige Bedingungen

Alters- und Erfahrungsgrenze des Fahrers

In den KB20-Bedingungen ist kein spezifisches Mindestalter oder eine Mindesterfahrung für Lenker festgelegt. Das Fahrzeug darf nicht ohne gültige Lenkberechtigung, unter Alkohol- oder Suchtgifteinfluss oder sonstiger Fahruntüchtigkeit, mit verkehrsuntauglichen Reifen oder außerhalb der Winterreifenpflicht (1. November bis 15. April) in Betrieb gesetzt werden; eine Verletzung dieser Obliegenheiten kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Anforderungen an das Werkstattnetz

Der Versicherungsnehmer muss vor Beginn der Reparatur bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einholen und ihm die Besichtigung ermöglichen. Eine Entschädigung für die Reparatur wird nur bei ordnungsgemäßer Reparatur geleistet; es besteht kein Anspruch auf eine Reparatur-Ablöse. Der Austausch einer Scheibe durch ein Neuteil wird nur nach Besichtigung durch einen Sachverständigen des Versicherers geleistet.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Mehrseitige Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der EWR-Mitgliedstaaten und anderer assoziierter Staaten (vom 30. Mai 2002) unterzeichnet haben. Bei Transport zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des Geltungsbereiches liegen; liegt der Bestimmungsort außerhalb, endet der Schutz mit Beendigung des Beladevorganges.

Diebstahlschutz-Anforderungen

Das Fahrzeug (sowie Sonderausstattung/Zubehör) muss versperrt und gesichert sein, damit im oder am Fahrzeug verwahrte Gegenstände mitversichert sind; eine bestimmte Wegfahrsperre oder Alarmanlage wird in KB20 nicht vorgeschrieben.

Frist zur Schadenmeldung

Der Versicherungsnehmer muss den Versicherungsfall dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes melden. Diebstahl, Raub, Kollision mit einem unbekannten Fahrzeug, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Brand, Explosion, Wildunfall oder mut-/böswillige Handlungen betriebsfremder Personen sind zusätzlich unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

Selbstbeteiligungsregeln

Für jedes Fahrzeug und jeden Versicherungsfall gilt der in der Polizze vereinbarte Selbstbehalt. Bei Gebrauchtfahrzeugen verdoppelt sich der Selbstbehalt, wenn die erforderliche Vorschadenbesichtigung dem Versicherer nicht innerhalb von 6 Werktagen ab Antragstellung vorliegt; bei fristgerechter Vorlage gilt der vereinbarte Selbstbehalt. Auf die Rückholkostenvergütung (Art. 5 Pkt. 5) wird kein Selbstbehalt angerechnet, und bei Glasreparatur statt Austausch entfällt ein etwaiger Selbstbehalt.

Dokumente

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB), KB20, Fassung 2020

Versicherungsbedingungen

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Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB), KB24, Fassung 2020

Versicherungsbedingungen

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Kfz-Kaskoversicherung – Produktinformationsblatt

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KFZ-Kasko Produktseite

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Häufig gestellte Fragen KFZ-Kaskoversicherung

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Policendetails

Schutz für Bargeld und Wertgegenstände im Fahrzeug

Deckung für Bargeld und Wertgegenstände, die in einem verschlossenen Fahrzeug verwahrt oder am Fahrzeug befestigt sind

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Bonusstufenübernahme aus der Haftpflichtversicherung

Versicherungsnehmer können ihre Bonusstufe aus der Haftpflichtversicherung übernehmen und einen Rabatt von bis zu 50% auf die Vollkaskoprämie erhalten

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Bergungs- und Abschleppkosten

Deckt notwendige Bergungs- und Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstätte ab, sofern kein Totalschaden am Fahrzeug eingetreten ist

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Rückholkosten bei Diebstahl oder Raub

Deckt Rückholkosten bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Wiederbeschaffungswertes im Falle eines Diebstahles oder Raubes des Fahrzeuges

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Fahrzeugverriegelung erforderlich

Für die Deckung von Gegenständen im oder am Fahrzeug muss das Fahrzeug verschlossen sein

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Genehmigung der Reparatur erforderlich

Vor Beginn der Reparatur muss die Zustimmung des Versicherers eingeholt werden

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Kaskobonus-System nicht für Kurzeitverträge

Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr unterliegen nicht dem Kaskobonus-System

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Benachrichtigung und Annahmefrist bei Vertragsänderungen

Änderungen erlangen Rechtsgültigkeit nach 2 Monaten schriftlicher Verständigung, sofern keine Einsprache erfolgt

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