Carinthian State Insurance, Mutual Association (Kärntner Landesversicherung auf Gegenseitigkeit)
KLV
KLV is a Kfz-Haftpflichtversicherung for the Austria market with no online purchase and limited assistance availability.
Direktzahlung
Der Versicherer ist bevollmächtigt, berechtigte Ersatzansprüche geschädigter Dritter im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme direkt zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Geografischer Geltungsbereich
Österreich (Regionalversicherer mit Sitz in Kärnten)
Europa im geographischen Sinn; der Geltungsbereich kann vertraglich erweitert werden und erstreckt sich jedenfalls auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros (Grüne-Karte-Abkommen) unterzeichnet haben.
Alleinstellungsmerkmale
- Erweitertes Bonus-Malus-System bis Stufe -6 mit zusätzlichen Rabatten für unfallfreies Fahren, über die marktübliche Bestufung bis Stufe 0 hinaus.
- Keine „Blaulichtsteuer“: Die Kosten für den Polizeieinsatz nach einem Sachschadenunfall werden bis EUR 40 übernommen – eine Kostenstelle, die viele Versicherer an Kunden weitergeben.
- Die Haftpflicht-Deckungssumme kann flexibel bis zu EUR 20 Mio. erhöht werden, deutlich über das gesetzliche Minimum hinaus, für Schutz bei schweren Unfällen.
- Prämienvorteile werden für Versicherungsnehmer angeboten, die einen Zweitwagen oder weitere Kfz versichern.
- Optional steht die 24-Stunden-Soforthilfe KLV SofortHelfer Kfz europaweit bei Panne oder Unfall zur Verfügung.
Leistungsgrenzen
Personenschäden (Haftpflicht)
20.000.000 €
Deckt berechtigte Schadenersatzansprüche bei Personenschäden aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs, geleistet aus einer Pauschalversicherungssumme, die Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden gemeinsam abdeckt. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme kann freiwillig auf bis zu EUR 20 Mio. erhöht werden.
Sachschäden (Haftpflicht)
20.000.000 €
Deckt berechtigte Schadenersatzansprüche bei Sach- und reinen Vermögensschäden aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs, geleistet aus derselben Pauschalversicherungssumme wie Personenschäden. Diese Summe kann freiwillig auf bis zu EUR 20 Mio. erhöht werden.
Kosten der Rechtsabwehr
Gedeckt
Die Kosten der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Dritter sind im Rahmen des Haftpflichtschutzes eingeschlossen; ein gesondertes Sublimit wird nicht ausgewiesen.
Grüne Karte / erweiterter örtlicher Geltungsbereich
Gedeckt
Der Versicherungsschutz besteht in Europa im geografischen Sinn; der Geltungsbereich kann vertraglich erweitert werden, entsprechend dem Grüne-Karte-/Mehrseitigen-Abkommen-Mechanismus.
Pannen-/Unfallhilfe (KLV SofortHelfer Kfz)
Optional
24-Stunden-Pannen- und Unfallhilfe (Organisation von Hilfeleistungen und/oder Kostenersatz) ist als eigenständiges, optionales Zusatzprodukt (KLV SofortHelfer Kfz) erhältlich und nicht standardmäßig in der Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten.
Lenker-Unfallversicherung
Optional
Eine Unfallversicherung für den Lenker (Insassenunfall für Lenker) ist als eigenständiges, optionales Produkt erhältlich; die Versicherungssummen werden individuell vereinbart, Taggeld und Heilkosten sind in dieser Variante nicht versicherbar.
Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung
Optional
Eine Unfallversicherung für Fahrzeuginsassen ist als eigenständiges, optionales Produkt erhältlich, wählbar als Pauschalsystem, Platzsystem oder für namentlich genannte Personen; die Versicherungssummen werden individuell vereinbart.
Wichtige Bedingungen
Räumlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Grüne-Karte-Mehrseitige-Abkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros (30. Mai 2002) unterzeichnet haben; der Geltungsbereich kann vertraglich erweitert werden.
Regeln zur Grünen Karte
In Staaten, für die eine Grüne Karte ausgestellt oder auf deren Vorlage im Rahmen des Mehrseitigen Abkommens verzichtet wurde, erstreckt sich die Versicherung mindestens auf den für ausländische Kennzeichen vorgeschriebenen bzw. den vertraglich vereinbarten Umfang. Der Versicherungsschutz erlischt mit Ende des Versicherungsvertrages, auch wenn die Grüne Karte eine längere Gültigkeit ausweist.
Fahrerbeschränkungen
Der Lenker muss über die kraftfahrrechtliche Berechtigung verfügen und darf sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; eine Obliegenheitsverletzung wegen Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn dies durch eine rechtskräftige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidung festgestellt wird. Die Leistungspflicht bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen (außer dem Lenker) bestehen, wenn diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennen konnten.
Frist zur Schadenmeldung
Der Versicherungsfall, die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten sowie die Einleitung eines damit zusammenhängenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens sind dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis schriftlich anzuzeigen.
Bonus-Malus-Regeln
Neu-Versicherungsnehmer starten in der Grundstufe 9 (100% der Tarifprämie). Die Skala reicht bis zur erweiterten Stufe -6 (40% der Prämie, mit zusätzlichen Bonusrabatten für unfallfreies Fahren) und bis zur Höchststufe 17 (200% der Prämie). Pro schadenfreiem Beobachtungszeitraum (1. Oktober bis 30. September) erfolgt eine Rückstufung um eine Stufe; pro zu berücksichtigendem Versicherungsfall erfolgt eine Höherstufung um drei Stufen.
Policendetails
Bonus-Malus-System
Erweitertes Bonus-Malus-System bis Stufe minus 6 mit zusätzlichen Rabatten für unfallfreies Fahren
QuelleÜbernahme der Blaulichtsteuer
Keine sogenannte 'Blaulichtsteuer': Übernahme der Kosten für Einsätze der Exekutive bei Verkehrsunfällen mit Sachschaden
QuelleKLV SofortHelfer Kfz (Soforthilfe)
24/7 Notfallhilfe in ganz Europa bei Panne oder Verkehrsunfall
QuelleGesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme reicht bei schweren Unfällen oftmals nicht aus
QuelleMeldepflicht für Versicherungsfälle
Versicherungsnehmer müssen Ansprüche unverzüglich melden und den Anweisungen des Versicherers bei der Schadensabwicklung Folge leisten
QuelleOffenbarungspflicht und Wahrheitsgebot
Versicherungsnehmer müssen vor Vertragsabschluss und während der Laufzeit vollständig und wahrheitsgemäß über das versicherte Risiko informieren
QuellePrämienzahlung als Bedingung für Deckungsbeginn
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn die Prämie rechtzeitig eingezahlt wird, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt
QuelleBetragsmäßige Beschränkung der Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder Erhöhung der Gefahr ist mit je EUR 11.000,- pro Verletzung und insgesamt maximal EUR 22.000,- pro Versicherungsfall begrenzt; ausgenommen sind Fälle vorsätzlicher rechtswidriger Bereicherung oder Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Schadensabwicklung, für die die Beschränkung entfällt.
Quelle