HanseMerkur Reiseversicherung AG
HanseMerkur
HanseMerkur is a Reiseversicherung for the Austria market with online purchase and 24/7 assistance.
Direktzahlung
Über den 24-Stunden-Notruf-Service kann die HanseMerkur gegenüber dem behandelnden Krankenhaus eine direkte Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000 EUR abgeben (als Darlehen gegen Vorlage einer Kopie des Personalausweises/Reisepasses); vorausgezahlte Beträge sind vom Versicherten binnen eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen, sofern keine andere Krankenversicherung leistungspflichtig ist.
Geografischer Geltungsbereich
Weltweit
Der Versicherungsschutz gilt weltweit; er beginnt mit dem Grenzübertritt aus Österreich ins Ausland und endet mit dem Grenzübertritt zurück nach Österreich.
Alleinstellungsmerkmale
- Unbegrenzte Erstattung medizinisch notwendiger ambulanter und stationärer Behandlungskosten im Ausland, deutlich über den fixen Obergrenzen vieler Wettbewerber.
- Eine Jahresprämie deckt beliebig viele Reisen pro Jahr ab (je bis zu 62 Tage) und ist damit ab der zweiten Reise günstiger als der Abschluss einzelner Reiseversicherungen.
- Weltweiter, mehrsprachiger 24-Stunden-Notruf-Service, der Kostenübernahmegarantien direkt gegenüber Krankenhäusern abgibt und den medizinisch notwendigen Rücktransport organisiert.
- Hotelkosten für eine mitversicherte Begleitperson werden übernommen, wenn der Versicherte aufgrund eines Krankenhausaufenthalts nicht nach Hause reisen kann – eine Leistung, die nicht alle konkurrierenden Jahrestarife bieten.
- Flexibler Familienschutz für bis zu 7 Personen (2 Erwachsene plus Kinder bis 25 Jahre) ohne Verwandtschafts- oder Wohngemeinschaftserfordernis.
Leistungsgrenzen
Heilbehandlungskosten im Ausland
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Erstattet medizinisch notwendige, ortsübliche Heilbehandlungskosten im Ausland (ambulante und stationäre Behandlung, Medikamente, schmerzstillende Zahnbehandlung, Röntgendiagnostik, physikalische Behandlungen, unaufschiebbare Operationen) in unbegrenzter Höhe, soweit kein anderer Betrag genannt wird.
Notfallbehandlung / unaufschiebbare Operationen
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Unaufschiebbare Operationen im Ausland werden in unbegrenzter Höhe übernommen (VB-KV 2025 §1.2 i).
Stationäre Heilbehandlung
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Stationäre Behandlungen in einer im Aufenthaltsland anerkannten Krankenhauseinrichtung unter ständiger ärztlicher Leitung werden in unbegrenzter Höhe erstattet (VB-KV 2025 §1.2 c).
Ambulante Heilbehandlung
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Medizinisch notwendige ambulante Behandlungen im Ausland, einschließlich Arzthonorare und verordneter Medikamente, werden in unbegrenzter Höhe erstattet (VB-KV 2025 §1.2 a, d).
Schmerzstillende Zahnbehandlung
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen, einfache Zahnfüllungen und Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz durch einen Zahnarzt sind in unbegrenzter Höhe versichert; Zahnersatz, Kronen, kieferorthopädische Behandlung und Implantate sind ausgeschlossen (VB-KV 2025 §1.2 b, §3.2 k).
Krankentransport zum nächstgelegenen Krankenhaus
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Unterkunft werden in unbegrenzter Höhe übernommen (VB-KV 2025 §1.2 j).
Krankenrücktransport zum Wohnort
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Bei medizinisch sinnvollem und vertretbarem Rücktransport werden die Mehrkosten für den Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort in unbegrenzter Höhe übernommen, erforderlichenfalls mit Begleitperson; dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich länger als 10 Tage dauert oder die Behandlungskosten die Rücktransportkosten übersteigen (VB-KV 2025 §1.6.1, §1.6.3).
Überführungs-/Bestattungskosten
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Im Todesfall werden die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Überführungskosten oder die notwendigen Mehrkosten einer Überführung an den ständigen Wohnsitz in unbegrenzter Höhe übernommen (VB-KV 2025 §1.6.4).
Such- und Bergungskosten
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Weder die Versicherungsbedingungen noch die geprüften Produktseiten erwähnen eine Deckung für Such- und Bergungskosten bei diesem Produkt.
COVID-19-Behandlung im Ausland
unlimited
Medizinisch notwendige Behandlungskosten aufgrund einer COVID-19-Infektion im Ausland sind wie eine gewöhnliche Erkrankung versichert, auch wenn sie 100.000 EUR übersteigen; dies gilt auch seit der Einstufung des Coronavirus als Pandemie durch die WHO, eine Reisewarnung wirkt sich nicht auf den Versicherungsschutz aus.
Vorvertragliche Leiden
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung oder des Reiseantritts bereits eingetreten waren oder von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten; dies gilt auch für vorvertragliche Leiden (VB-KV 2025 §4.5).
Wintersportdeckung
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
In den Versicherungsbedingungen oder den geprüften Produktseiten wurde keine spezifische Erwähnung einer Wintersportdeckung gefunden.
Abenteuersportdeckung
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Die Bedingungen schließen lediglich Ereignisse bei motorsportlichen Wettbewerben (Rallyes) und dem zugehörigen Training aus; eine allgemeine Abenteuersportdeckung wird ansonsten nicht behandelt.
Schwangerschaftsbedingte Behandlung
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden während der Schwangerschaft, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche gelten als Versicherungsfall und werden in unbegrenzter Höhe übernommen; Behandlungen wegen Störungen der Fortpflanzungsorgane sind ausgeschlossen (VB-KV 2025 §1.2 a, §2.1, §3.2 n).
Privathaftpflicht
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Es handelt sich um eine eigenständige Reise-Krankenversicherung; eine Privathaftpflicht im Ausland ist nicht Bestandteil dieses Produkts und wird von HanseMerkur nur als separates Haftpflichtprodukt angeboten.
Rechtsschutz
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Rechtsschutz im Ausland wird in den Versicherungsbedingungen dieses Reise-Krankenversicherungsprodukts nicht erwähnt.
24-Stunden-Notruf-Service
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Ein weltweiter, mehrsprachiger 24-Stunden-Notruf-Service (in Österreich erreichbar unter +43 1 3152444) informiert über die Möglichkeiten der ärztlichen Versorgung, gibt Kostenübernahmegarantien gegenüber Krankenhäusern ab und organisiert den Rücktransport (VB-KV 2025 §1.1, §5.1).
Wichtige Bedingungen
Frist fur Assistance-Anruf
Im Falle einer stationären Behandlung im Krankenhaus muss vor Beginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unverzüglich Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service aufgenommen werden (VB-KV 2025 §4.1).
Nicht autorisierte Behandlung
Verletzt der Versicherte diese oder andere Obliegenheiten (z. B. fehlende Kontaktaufnahme mit dem Notfall-Service) vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die HanseMerkur gemäß § 6 VersVG leistungsfrei sein (VB-KV 2025 §4.2, Abschnitt II §5.3).
Abschluss im Ausland
Wird der Vertrag erst nach Reiseantritt abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz nur für Reisebuchungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen (VB-KV 2025 §1.2.2).
Chronische Erkrankungen
Chronische Erkrankungen, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden oder sich bereits manifestiert hatten, gelten als vorvertragliche Leiden und sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (VB-KV 2025 §4.5).
Schwangerschaft
Medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaftsbeschwerden, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch gelten als Versicherungsfall; Behandlungen wegen Störungen der Fortpflanzungsorgane sind ausgeschlossen (VB-KV 2025 §1.2 a, §2.1, §3.2 n).
Vorerkrankungsausschluesse
Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung oder des Reiseantritts bereits eingetreten waren oder bei planmäßiger Durchführung der Reise bereits feststanden, einschließlich vorvertraglicher Leiden (VB-KV 2025 §4.5).
Begrenzung der Deckungsdauer
Im Rahmen der Jahresversicherung besteht Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen, endet jedoch ab dem 63. Tag einer Reise, wenn deren Dauer 62 Tage übersteigt (VB-KV 2025 §1.4.2).
Wo kaufen
Policendetails
Medizinisch sinnvoller Rücktransport nach Österreich
Kostenübernahme für medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport ins Heimatland
QuelleMaximale Reisedauer pro Reise
Jahrestarif deckt beliebig viele Reisen ab mit einer Höchstdauer von 62 Tagen pro Reise
QuelleCOVID-19 Behandlung
Medizinisch notwendige Behandlungskosten durch Coronavirus sind grundsätzlich versichert, auch Kosten über 100.000 EUR
Quelle24-Stunden-Notruf-Service
Mehrsprachige Spezialisten rund um die Uhr erreichbar für medizinische Versorgungsinformationen und Rücktransportorganisation
QuelleHotelkosten für mitversicherte Personen
Wenn Versicherter aufgrund stationärer Behandlung nicht reisen kann, werden Hotelkosten für mitversicherte Begleitperson übernommen
QuelleAutomatische jährliche Verlängerung
Jahresversicherung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird
QuelleWeltweiter Geltungsbereich
Medizinische Behandlungskosten weltweit versichert; Versicherungsschutz beginnt mit Ausreise aus Österreich
QuelleVersicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit
Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar
Einzelpersonen und Familien mit Wohnsitz in Österreich; spezifische Versicherungsfähigkeitskriterien in Bedingungen
QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des VersicherersVersicherungsschutz Beginn
Versicherungsschutz beginnt frühestens sobald Prämie bezahlt wird; Abschluss jederzeit vor Reisebeginn möglich
QuelleVorzeitige Kündigung
Bei vorzeitigem Reiseende kann Versicherung schriftlich innerhalb 31 Tage ab Abreise gekündigt werden; Teilprämie für nicht genutzte Tage erstattet
QuelleAusschlüsse bei Krankheitsausbruch
Angst vor Erkrankung, hohes Infektionsrisiko oder Reisewarnungen begründen keinen Versicherungsfall; spezifische COVID-19-Bedingungen
QuelleQuellen
- https://www.hansemerkur.at/en/annual-travel-insurances/annual-travel-health-insurance
- https://www.hansemerkur.at/en/faq
- https://www.hansemerkur.at/en/travel-health-insurances/travel-health-insurance
- https://www.hansemerkur.at/reiseversicherungen/auslandskrankenversicherungen
- https://www.hansemerkur.at/reiseversicherungen/jahresversicherungen/jahresauslandskrankenversicherung