Aus Quelldokumenten geprüft

HanseMerkur Reiseversicherung AG

HanseMerkur

HanseMerkur is a Reiseversicherung for the Austria market with online purchase and 24/7 assistance.

Zuletzt verifiziert am 26.08.2026Gepruft von: Boleron EUVersicherungsbedingungen: 2025-09-16Risikoträger: HanseMerkur Reiseversicherung AG
Online-Abschluss24/7 Assistance

Direktzahlung

Über den 24-Stunden-Notruf-Service kann die HanseMerkur gegenüber dem behandelnden Krankenhaus eine direkte Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000 EUR abgeben (als Darlehen gegen Vorlage einer Kopie des Personalausweises/Reisepasses); vorausgezahlte Beträge sind vom Versicherten binnen eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen, sofern keine andere Krankenversicherung leistungspflichtig ist.

Geografischer Geltungsbereich

Weltweit

Der Versicherungsschutz gilt weltweit; er beginnt mit dem Grenzübertritt aus Österreich ins Ausland und endet mit dem Grenzübertritt zurück nach Österreich.

Alleinstellungsmerkmale

  • Unbegrenzte Erstattung medizinisch notwendiger ambulanter und stationärer Behandlungskosten im Ausland, deutlich über den fixen Obergrenzen vieler Wettbewerber.
  • Eine Jahresprämie deckt beliebig viele Reisen pro Jahr ab (je bis zu 62 Tage) und ist damit ab der zweiten Reise günstiger als der Abschluss einzelner Reiseversicherungen.
  • Weltweiter, mehrsprachiger 24-Stunden-Notruf-Service, der Kostenübernahmegarantien direkt gegenüber Krankenhäusern abgibt und den medizinisch notwendigen Rücktransport organisiert.
  • Hotelkosten für eine mitversicherte Begleitperson werden übernommen, wenn der Versicherte aufgrund eines Krankenhausaufenthalts nicht nach Hause reisen kann – eine Leistung, die nicht alle konkurrierenden Jahrestarife bieten.
  • Flexibler Familienschutz für bis zu 7 Personen (2 Erwachsene plus Kinder bis 25 Jahre) ohne Verwandtschafts- oder Wohngemeinschaftserfordernis.

Leistungsgrenzen

Heilbehandlungskosten im Ausland

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Erstattet medizinisch notwendige, ortsübliche Heilbehandlungskosten im Ausland (ambulante und stationäre Behandlung, Medikamente, schmerzstillende Zahnbehandlung, Röntgendiagnostik, physikalische Behandlungen, unaufschiebbare Operationen) in unbegrenzter Höhe, soweit kein anderer Betrag genannt wird.

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Notfallbehandlung / unaufschiebbare Operationen

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Unaufschiebbare Operationen im Ausland werden in unbegrenzter Höhe übernommen (VB-KV 2025 §1.2 i).

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Stationäre Heilbehandlung

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Stationäre Behandlungen in einer im Aufenthaltsland anerkannten Krankenhauseinrichtung unter ständiger ärztlicher Leitung werden in unbegrenzter Höhe erstattet (VB-KV 2025 §1.2 c).

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Ambulante Heilbehandlung

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Medizinisch notwendige ambulante Behandlungen im Ausland, einschließlich Arzthonorare und verordneter Medikamente, werden in unbegrenzter Höhe erstattet (VB-KV 2025 §1.2 a, d).

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Schmerzstillende Zahnbehandlung

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen, einfache Zahnfüllungen und Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz durch einen Zahnarzt sind in unbegrenzter Höhe versichert; Zahnersatz, Kronen, kieferorthopädische Behandlung und Implantate sind ausgeschlossen (VB-KV 2025 §1.2 b, §3.2 k).

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Krankentransport zum nächstgelegenen Krankenhaus

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Unterkunft werden in unbegrenzter Höhe übernommen (VB-KV 2025 §1.2 j).

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Krankenrücktransport zum Wohnort

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Bei medizinisch sinnvollem und vertretbarem Rücktransport werden die Mehrkosten für den Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort in unbegrenzter Höhe übernommen, erforderlichenfalls mit Begleitperson; dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich länger als 10 Tage dauert oder die Behandlungskosten die Rücktransportkosten übersteigen (VB-KV 2025 §1.6.1, §1.6.3).

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Überführungs-/Bestattungskosten

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Im Todesfall werden die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Überführungskosten oder die notwendigen Mehrkosten einer Überführung an den ständigen Wohnsitz in unbegrenzter Höhe übernommen (VB-KV 2025 §1.6.4).

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Such- und Bergungskosten

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Weder die Versicherungsbedingungen noch die geprüften Produktseiten erwähnen eine Deckung für Such- und Bergungskosten bei diesem Produkt.

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

COVID-19-Behandlung im Ausland

unlimited

Medizinisch notwendige Behandlungskosten aufgrund einer COVID-19-Infektion im Ausland sind wie eine gewöhnliche Erkrankung versichert, auch wenn sie 100.000 EUR übersteigen; dies gilt auch seit der Einstufung des Coronavirus als Pandemie durch die WHO, eine Reisewarnung wirkt sich nicht auf den Versicherungsschutz aus.

Quelle

Vorvertragliche Leiden

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung oder des Reiseantritts bereits eingetreten waren oder von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten; dies gilt auch für vorvertragliche Leiden (VB-KV 2025 §4.5).

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Wintersportdeckung

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

In den Versicherungsbedingungen oder den geprüften Produktseiten wurde keine spezifische Erwähnung einer Wintersportdeckung gefunden.

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Abenteuersportdeckung

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Die Bedingungen schließen lediglich Ereignisse bei motorsportlichen Wettbewerben (Rallyes) und dem zugehörigen Training aus; eine allgemeine Abenteuersportdeckung wird ansonsten nicht behandelt.

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Schwangerschaftsbedingte Behandlung

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden während der Schwangerschaft, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche gelten als Versicherungsfall und werden in unbegrenzter Höhe übernommen; Behandlungen wegen Störungen der Fortpflanzungsorgane sind ausgeschlossen (VB-KV 2025 §1.2 a, §2.1, §3.2 n).

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Privathaftpflicht

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Es handelt sich um eine eigenständige Reise-Krankenversicherung; eine Privathaftpflicht im Ausland ist nicht Bestandteil dieses Produkts und wird von HanseMerkur nur als separates Haftpflichtprodukt angeboten.

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Rechtsschutz

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Rechtsschutz im Ausland wird in den Versicherungsbedingungen dieses Reise-Krankenversicherungsprodukts nicht erwähnt.

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

24-Stunden-Notruf-Service

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Ein weltweiter, mehrsprachiger 24-Stunden-Notruf-Service (in Österreich erreichbar unter +43 1 3152444) informiert über die Möglichkeiten der ärztlichen Versorgung, gibt Kostenübernahmegarantien gegenüber Krankenhäusern ab und organisiert den Rücktransport (VB-KV 2025 §1.1, §5.1).

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Wichtige Bedingungen

Frist fur Assistance-Anruf

Im Falle einer stationären Behandlung im Krankenhaus muss vor Beginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unverzüglich Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service aufgenommen werden (VB-KV 2025 §4.1).

Nicht autorisierte Behandlung

Verletzt der Versicherte diese oder andere Obliegenheiten (z. B. fehlende Kontaktaufnahme mit dem Notfall-Service) vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die HanseMerkur gemäß § 6 VersVG leistungsfrei sein (VB-KV 2025 §4.2, Abschnitt II §5.3).

Abschluss im Ausland

Wird der Vertrag erst nach Reiseantritt abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz nur für Reisebuchungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen (VB-KV 2025 §1.2.2).

Chronische Erkrankungen

Chronische Erkrankungen, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden oder sich bereits manifestiert hatten, gelten als vorvertragliche Leiden und sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (VB-KV 2025 §4.5).

Schwangerschaft

Medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaftsbeschwerden, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch gelten als Versicherungsfall; Behandlungen wegen Störungen der Fortpflanzungsorgane sind ausgeschlossen (VB-KV 2025 §1.2 a, §2.1, §3.2 n).

Vorerkrankungsausschluesse

Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung oder des Reiseantritts bereits eingetreten waren oder bei planmäßiger Durchführung der Reise bereits feststanden, einschließlich vorvertraglicher Leiden (VB-KV 2025 §4.5).

Begrenzung der Deckungsdauer

Im Rahmen der Jahresversicherung besteht Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen, endet jedoch ab dem 63. Tag einer Reise, wenn deren Dauer 62 Tage übersteigt (VB-KV 2025 §1.4.2).

Wo kaufen

Dokumente

Versicherungsbedingungen VB-KV 2025 (JRV-A) – Jahres-Reise-Krankenversicherung (aktuelle Fassung)

Versicherungsbedingungen

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Versicherungsbedingungen VB-KV 2024 (JRV-A) – Jahres-Reise-Krankenversicherung (vorherige Fassung)

Versicherungsbedingungen

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Policendetails

Medizinisch sinnvoller Rücktransport nach Österreich

Kostenübernahme für medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport ins Heimatland

Quelle

Maximale Reisedauer pro Reise

Jahrestarif deckt beliebig viele Reisen ab mit einer Höchstdauer von 62 Tagen pro Reise

Quelle

COVID-19 Behandlung

Medizinisch notwendige Behandlungskosten durch Coronavirus sind grundsätzlich versichert, auch Kosten über 100.000 EUR

Quelle

24-Stunden-Notruf-Service

Mehrsprachige Spezialisten rund um die Uhr erreichbar für medizinische Versorgungsinformationen und Rücktransportorganisation

Quelle

Hotelkosten für mitversicherte Personen

Wenn Versicherter aufgrund stationärer Behandlung nicht reisen kann, werden Hotelkosten für mitversicherte Begleitperson übernommen

Quelle

Automatische jährliche Verlängerung

Jahresversicherung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird

Quelle

Keine Selbstbeteiligung

Bei Heilbehandlungen fällt keine Selbstbeteiligung an

Quelle

Weltweiter Geltungsbereich

Medizinische Behandlungskosten weltweit versichert; Versicherungsschutz beginnt mit Ausreise aus Österreich

Quelle

Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit

Aus den Dokumenten des Versicherers nicht feststellbar

Einzelpersonen und Familien mit Wohnsitz in Österreich; spezifische Versicherungsfähigkeitskriterien in Bedingungen

QuelleDrittquelle, nicht das Dokument des Versicherers

Versicherungsschutz Beginn

Versicherungsschutz beginnt frühestens sobald Prämie bezahlt wird; Abschluss jederzeit vor Reisebeginn möglich

Quelle

Vorzeitige Kündigung

Bei vorzeitigem Reiseende kann Versicherung schriftlich innerhalb 31 Tage ab Abreise gekündigt werden; Teilprämie für nicht genutzte Tage erstattet

Quelle

Ausschlüsse bei Krankheitsausbruch

Angst vor Erkrankung, hohes Infektionsrisiko oder Reisewarnungen begründen keinen Versicherungsfall; spezifische COVID-19-Bedingungen

Quelle

Quellen