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Kfz-Haftpflicht

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Merkmal / Kategorie

Allianz

12.05.2026

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Debeka

12.05.2026

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ERGO

12.05.2026

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Generali

12.05.2026

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Uberblick
Versicherer
Allianz Deutschland AGDebeka Krankenversicherungsverein a. G. / Debeka VersicherungsgruppeERGO Group AGGenerali Deutschland AG
Online-Abschluss
JaJaJaJa
24/7 Assistance
JaJaNeinJa
Abrechnungsbasis
annualannualannualannual
IPID
IPIDIPIDNicht verfugbarNicht verfugbar
Versicherungsbedingungen
Leistungen
Personenschaden
100.000.000 €100.000.000 €100.000.000 €100.000.000 €
Sachschaden
100.000.000 €100.000.000 €100.000.000 €100.000.000 €
Rechtsschutz
CoveredCoveredCoveredCovered
Gruene Karte
CoveredCoveredCoveredCovered
Fahrgastunfall
AusgeschlossenOptionalCoveredOptional
Wichtige Bedingungen
Territorial scope
Versicherungsschutz gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Im Ausland besteht immer mindestens der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsumfang des Besuchslandes. Wurde eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, besteht Versicherungsschutz auch in den dort genannten und nicht durchgestrichenen Ländern.Kfz-Haftpflichtschutz gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union gehören. Der Mindestschutz im jeweiligen Reiseland entspricht den dort gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen; mindestens gilt jedoch der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz.Der Versicherungsschutz gilt in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten des Geltungsbereichs der Europäischen Union. Für außereuropäische Länder gilt der Kfz-Haftpflichtschutz nur, wenn diese auf der Internationalen Grünen Versicherungskarte aufgeführt und nicht durchgestrichen sind. Die Kfz-Umweltschadenhaftpflicht gilt außerhalb Deutschlands nur in den Ländern des EWR, sofern die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Ist im Ausland ein höherer gesetzlicher Schutz vorgeschrieben, bietet ERGO diesen höheren Schutz.Die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Im Besuchsland richtet sich der Versicherungsschutz nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang des eigenen Versicherungsvertrags. Mit der Grünen Karte gilt Deckung auch für genannte nichteuropäische Länder, wobei die Höchstzahlung auf die im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen beschränkt ist (Klausel A.1.4).
Green card rules
Die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ist im Kundenaccount digital abrufbar und kann heruntergeladen und ausgedruckt werden. In den 27 EU-Mitgliedsstaaten und Ländern wie der Schweiz muss sie nicht mitgeführt werden. In bestimmten Ländern (z. B. Türkei, Serbien, Russland, Albanien, Weißrussland, Mazedonien, Moldawien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina) ist das Mitführen Pflicht.Wenn Debeka eine Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (Grüne Karte) ausgehändigt hat, erstreckt sich der Kfz-Haftpflichtschutz zusätzlich auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Der Versicherungsumfang in diesen Ländern richtet sich nach A.1.4.1 Satz 2 und 3.ERGO stellt eine Internationale Grüne Versicherungskarte aus, die den Kfz-Haftpflichtschutz für die dort genannten außereuropäischen Länder bestätigt. Durchgestrichene Länder sind ausgeschlossen. Die Karte ist als Versicherungsnachweis erforderlich bei Einreise in Länder, die nicht dem europäischen Grüne-Karte-System angehören. Innerhalb der geografischen Grenzen Europas gilt der Versicherungsschutz automatisch ohne Vorlage der Karte.Die Grüne Karte wird auf Anfrage vom Versicherer ausgestellt. Bei Aushändigung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Die Höchstzahlung richtet sich abweichend von A.1.3 nach den im Besuchsland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen (Klausel A.1.4.2).
Driver restrictions
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden (Person, die das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht). Der Versicherungsnehmer darf es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem Unberechtigten gebraucht wird. Der Fahrer muss die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ist untersagt.Nur berechtigte Fahrer dürfen das Fahrzeug gebrauchen; berechtigt ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Der Fahrer muss die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Der Versicherungsnehmer darf es nicht wissentlich ermöglichen, dass ein unberechtigter Fahrer oder ein Fahrer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis das Fahrzeug gebraucht.Der Kfz-Haftpflichtschutz gilt für den Versicherungsnehmer und folgende mitversicherte Personen: Halter und Eigentümer des Fahrzeugs, Fahrer, bestimmte Beifahrer in einem Arbeitsverhältnis, den Arbeitgeber/öffentlichen Dienstherrn bei dienstlichem Gebrauch mit Zustimmung des VN sowie Halter/Eigentümer/Fahrer mitversicherter Anhänger oder abgeschleppter Fahrzeuge. Nur berechtigte Personen dürfen das Fahrzeug gebrauchen. Der Fahrer muss die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. VN, Halter und Eigentümer dürfen nicht wissentlich ermöglichen, dass Unberechtigte das Fahrzeug nutzen. Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit ist eine Obliegenheitsverletzung; die Leistungsfreiheit gegenüber VN und Mitversicherten ist auf je 5.000 EUR begrenzt.Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden, d.h. von einer Person, die das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Versicherungsnehmer, Halter und Eigentümer dürfen es nicht wissentlich einem unberechtigten Fahrer überlassen. Der Fahrer muss auf öffentlichen Wegen oder Plätzen die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen (Klauseln D.1.1.2, D.1.1.3).
Claim notification deadline
Ein Versicherungsfall muss dem Versicherer innerhalb einer Woche angezeigt werden. Werden gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht, müssen diese ebenfalls innerhalb einer Woche nach Geltendmachung angezeigt werden. Dem Versicherer ist die Führung des Rechtsstreits zu überlassen; er darf im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt beauftragen.Jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung führen kann, ist innerhalb einer Woche zu melden (E.1.1). Außergerichtlich geltend gemachte Drittansprüche sind ebenfalls innerhalb einer Woche anzuzeigen (E.2.1). Gerichtlich oder behördlich geltend gemachte Ansprüche sind unverzüglich mitzuteilen (E.2.3).Der Versicherungsnehmer muss ERGO jedes Schadensereignis unverzüglich anzeigen. Außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche sind innerhalb einer Woche nach Anspruchserhebung zu melden. Gerichtlich geltend gemachte Ansprüche (z. B. Klage, Mahnbescheid) sind unverzüglich anzuzeigen. Sachschäden bis voraussichtlich 500 EUR können selbst reguliert werden; gelingt dies nicht, ist ERGO unverzüglich zu informieren. Bei Entwendung, Brand oder Zusammenstoß mit Tieren ist zudem die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen.Jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, ist innerhalb einer Woche anzuzeigen (Klausel E.1.1.1). Außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche Dritter sind innerhalb einer Woche nach Anspruchserhebung zu melden (Klausel E.1.2.1). Gerichtlich geltend gemachte Ansprüche (z.B. Klage, Mahnbescheid) sind unverzüglich anzuzeigen (Klausel E.1.2.3). Bei Entwendung des Fahrzeugs oder Verlust der Fahrzeugschlüssel ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Bonus malus rules
Die Beiträge in der Kfz-Haftpflicht richten sich nach der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Die Einstufung erfolgt anhand schadenfreier Jahre und des Schadenverlaufs. Jedes schadenfreie Kalenderjahr verbessert die SF-Klasse um eine Stufe; Schäden führen zur Rückstufung gemäß den Tabellen im Anhang. Die SF-Klasse verfällt bei einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes von mehr als zehn Jahren. Der optionale Rabattschutz (ab SF-Klasse 4) verhindert die Rückstufung bei einem Schaden je Kalenderjahr.SF-Klassen gelten in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Verträge werden jährlich zum 1. Januar anhand des Schadensverlaufs des vorangegangenen Kalenderjahres neu eingestuft. Ein schadensfreies Jahr führt zur Besserstufung in die nächsthöhere SF-Klasse; jeder belastende Schaden führt zur Rückstufung gemäß den Tabellen in Anhang 1. Der Rabattschutz hält die SF-Klasse bei einem belastenden Schaden pro Kalenderjahr konstant; erfordert mindestens SF-Klasse 4 und kann nur zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.Die Beiträge für Kfz-Haftpflicht und Vollkasko richten sich nach der Dauer der ununterbrochenen schadenfreien Vertragslaufzeit (Schadenfreiheitsklassen, SF-Klassen). Für Krafträder/-roller und Leichtkrafträder/-roller reicht die Skala von Klasse M (Neueinstufung/Schadensfall, 155 % Beitragssatz in der KH) über 0, SF 1/2, SF 1 bis SF 20+ (24 % in der KH). Bei schadenfreiem Verlauf wird jährlich in die nächsthöhere SF-Klasse eingestuft. Bei einem Schadenfall erfolgt eine Rückstufung nach den Rückstufungstabellen. Im Tarif Smart gilt eine stärkere Rückstufung als im Tarif Best. Freiwillige Erstattung einer regulierten Entschädigung verhindert die Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht. Ein optionaler Rabattschutz (nur im Tarif Best wählbar) schützt die SF-Klasse nach jeweils einem Schadenfall pro Kalenderjahr.Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) eingestuft. Die Einstufung wird jährlich zum 1. Januar überprüft. Ein schadensfreies Jahr führt zur Besserstufung; ein schadenbelastetes Jahr zur Rückstufung gemäß den Tabellen in Anhang 1. Bei Pkw reichen die SF-Klassen von SF 35 (20 % Beitragssatz) bis M (135 % Beitragssatz). Der optionale Rabattschutz (inkl. SF-Sofortschutz) verhindert eine Rückstufung beim ersten Schaden im Kalenderjahr in Haftpflicht und Vollkasko. Bei vereinbartem Rabattschutz verbleibt der Vertrag im Folgejahr in der bisherigen SF-Klasse; nach dem dritten belastenden Schaden während der Rabattschutzlaufzeit endet die Vereinbarung für beide Versicherungsarten (Klauseln I.1–I.5, I.3.3).
Nachweise und nachste Schritte
Direktzahlungsregel
Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt der Versicherer begründete Schadenersatzansprüche Dritter direkt im Namen des Versicherungsnehmers; unbegründete Forderungen werden abgewehrt. Der Versicherer ist berechtigt, Ansprüche im Namen des Versicherungsnehmers zu erfüllen oder abzuwehren.Debeka befriedigt berechtigte Schadensersatzansprüche Dritter im Namen des Versicherungsnehmers; unberechtigte oder überhöhte Forderungen werden auf Kosten der Debeka abgewehrt. Zahlung erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung der Zahlungspflicht und Schadenshöhe.ERGO zahlt begründete Schadensersatzansprüche Dritter direkt in Geld aus; unbegründete Ansprüche werden auf Kosten von ERGO abgewehrt (Regulierungsvollmacht). Gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche werden von ERGO in dessen Namen erfüllt oder abgewehrt.Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter frei und wehrt unbegründete Ansprüche auf eigene Kosten ab (Regulierungsvollmacht). Nach Feststellung der Zahlungspflicht und Schadenhöhe wird innerhalb von zwei Wochen gezahlt. Eine Direktzahlung für Schäden am eigenen Fahrzeug ist in der Kfz-Haftpflicht nicht gedeckt.
Zuletzt gepruft
12.05.202612.05.202612.05.202612.05.2026