Prüfung ausstehend

VGH Versicherungen (Landschaftliche Brandkasse Hannover / Provinzial Lebensversicherung Hannover)

VGH

VGH is a Reiseversicherung for the Germany market with online purchase and 24/7 assistance.

Zuletzt verifiziert am 28.08.2026Gepruft von: Boleron EUVersicherungsbedingungen: 2026-06Risikoträger: ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 V.V.a.G.
Online-Abschluss24/7 Assistance

Direktzahlung

Der Versicherer arbeitet grundsätzlich nach dem Kostenerstattungsprinzip: Originalbelege müssen eingereicht werden und sind Voraussetzung für die Leistung. Wird jedoch vor einem stationären Aufenthalt der Notrufservice eingeschaltet, kann dieser ein geeignetes Krankenhaus organisieren, sodass keine Vorleistung der Krankenhauskosten erforderlich ist.

Geografischer Geltungsbereich

Weltweit (Ausland)

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland; als Ausland gelten Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält. Die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland.

Startpreis

11 €

Richtwert — Preisannahmen nicht angegeben

Alleinstellungsmerkmale

  • Sehr niedriger Einstiegspreis: Der Jahresbeitrag beginnt bereits bei 11,40 EUR für Einzelversicherte unter 60 Jahren.
  • Enthält einen eigenen Notruf-Service für Beratung, Krankenhaussuche und die Koordination des Rücktransports.
  • Der Familientarif (AK-F) schließt Ehe-/Lebenspartner und minderjährige Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, zu einem einheitlichen Familienbeitrag ein.
  • Such-, Rettungs- und Bergungskosten im Ausland sind standardmäßig bis 5.000 EUR eingeschlossen – eine Leistung, die manche Anbieter nur gegen Aufpreis anbieten.
  • Der Vertragsabschluss ist neben dem klassischen Papierantrag auch online möglich.

Leistungsgrenzen

Heilbehandlungskosten im Ausland

Gedeckt

Es werden die Kosten für medizinisch notwendige ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung infolge eines im Ausland eingetretenen Versicherungsfalls (Krankheit oder Unfall) erstattet. Für diese Behandlungskosten ist in den Bedingungen keine betragsmäßige Obergrenze genannt.

Quelle

Ambulante Notfallbehandlung

Gedeckt

Ärztliche Leistungen, Leistungen von Heilpraktikern, Chiropraktikern und Osteopathen, Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel sowie Heilmittel während der Reise sind versichert, einschließlich Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung; eine Obergrenze ist nicht genannt.

Quelle

Stationäre Heilbehandlung

Gedeckt

Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung im Ausland werden ärztliche Leistungen, Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung sowie der Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus erstattet; eine betragsmäßige Obergrenze ist nicht genannt. Alternativ kann statt der Kostenerstattung ein Krankenhaustagegeld von 25,- EUR pro Tag gewählt werden. Der Notrufservice ist unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus einzuschalten.

Quelle

Ambulante Heilbehandlung

Gedeckt

Umfasst ärztliche Leistungen, Leistungen von Heilpraktikern, Chiropraktikern und Osteopathen, verordnete Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel (Mietgebühr, bei Nichtmöglichkeit der Leihe der Kaufpreis; ausgenommen Sehhilfen und Hörgeräte) sowie Heilmittel durch niedergelassene Physiotherapeuten. Eine Gesamtobergrenze ist nicht genannt.

Quelle

Zahnärztliche Heilbehandlung

Gedeckt

Erstattet werden schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllung in einfacher Ausführung, provisorischer Zahnersatz in einfacher Ausführung sowie Reparatur und Wiederherstellung der Funktion des bei Reiseantritt vorhandenen Zahnersatzes. Nicht geleistet wird für Einlagefüllungen, Neuanfertigungen von Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen, Implantate) sowie kieferorthopädische Maßnahmen; zahntechnische Laborarbeiten für provisorischen Zahnersatz werden ebenfalls nicht erstattet. Für die versicherten Leistungen ist keine Obergrenze genannt.

Quelle

Transport zum Arzt/Krankenhaus

Gedeckt

Erstattet wird der Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall sowie der Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus bei stationärer Behandlung. Eine Obergrenze ist nicht genannt.

Quelle

Medizinischer Rücktransport

Bedingt

Der Versicherer organisiert einen Rücktransport und ersetzt die dadurch entstehenden Mehrkosten, wenn die Rückführung medizinisch sinnvoll ist, eine stationäre Behandlung voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde oder die voraussichtlichen Heilbehandlungskosten im Ausland die Rücktransportkosten übersteigen würden; auch die Mehrkosten für eine medizinisch sinnvolle Begleitperson werden erstattet. Vor dem Rücktransport ist über den Notrufservice eine Leistungszusage einzuholen; ohne diese werden maximal die Kosten erstattet, die bei ordnungsgemäßer Einschaltung angefallen wären.

Quelle

Todesfall im Ausland / Überführung

Gedeckt

Stirbt die versicherte Person im Ausland, organisiert der Versicherer die Überführung des Verstorbenen an den letzten ständigen Wohnsitz und erstattet die unmittelbaren Überführungskosten. Bei Beisetzung im Ausland werden die entstandenen Bestattungskosten erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten, die bei einer Überführung entstanden wären. Eine konkrete betragsmäßige Obergrenze ist nicht genannt.

Quelle

Such-, Rettungs- und Bergungskosten

5.000 €

Muss die versicherte Person aufgrund einer im Ausland eingetretenen Erkrankung, eines Unfalles oder wegen Tod gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer die hierfür anfallenden Kosten bis zu 5.000,- EUR.

Quelle

COVID-19-Behandlung

Keine Grenze angegeben

Die Versicherungsbedingungen erwähnen COVID-19-Behandlung nicht gesondert; medizinisch notwendige Behandlungen infolge einer Erkrankung im Ausland würden allgemein unter die Heilbehandlungskosten fallen, eine ausdrückliche Regelung wurde jedoch nicht gefunden.

Quelle

Vorbestehende / absehbare Erkrankungen

Ausgeschlossen

Keine Leistungen werden erbracht für Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren, sowie für Krankheiten, bei denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen, es sei denn, die Reise wurde wegen des Todes des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen.

Quelle

Wintersportdeckung

Keine Grenze angegeben

Eine spezifische Regelung zu Wintersportaktivitäten wurde in den Versicherungsbedingungen des Tarifs AK nicht gefunden.

Quelle

Deckung für Abenteuersport

Keine Grenze angegeben

Eine spezifische Regelung zu Abenteuer- bzw. Extremsportarten wurde in den Versicherungsbedingungen des Tarifs AK nicht gefunden.

Quelle

Schwangerschaftskomplikationen

Bedingt

Für die Versicherte gelten nicht vorhersehbare, akut eingetretene Schwangerschaftskomplikationen (einschließlich Fehlgeburt, Frühgeburt oder notfallbedingter Schwangerschaftsabbruch) als Versicherungsfall; es wird jedoch nicht geleistet, wenn diese nach Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche eintreten, es sei denn, der darüber hinausgehende Auslandsaufenthalt wurde durch einen vorherigen Versicherungsfall notwendig. Auch die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen ist insoweit versichert.

Quelle

Privathaftpflicht

Keine Grenze angegeben

Eine private Haftpflichtdeckung ist nicht Bestandteil dieses Auslandsreisekrankenversicherungsprodukts; die Police ist ein Krankenversicherungsprodukt und behandelt keine Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten.

Quelle

Rechtsschutz

Keine Grenze angegeben

Eine Rechtsschutzdeckung ist nicht Bestandteil dieses Auslandsreisekrankenversicherungsprodukts und wird in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt.

Quelle

Notruf-Service

Gedeckt

Ein Notruf-Service ist im Versicherungsschutz enthalten, erreichbar unter +49 4441 905-4441, zur Beratung und Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalls; seine Einschaltung ist vor einer stationären Krankenhausaufnahme, vor einem Rücktransport und vor der Organisation von Kinderbetreuungsleistungen zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen zwingend erforderlich.

Quelle

Wichtige Bedingungen

Frist fur Assistance-Anruf

Der Notrufservice ist unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus einzuschalten; bei Rücktransport aus dem Ausland und bei Reisebetreuung für Kinder muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen in jedem Fall eingeschaltet werden.

Nicht autorisierte Behandlung

Bei Rücktransport und Kinderbetreuungsleistungen ist vor Durchführung über den Notrufservice eine Leistungszusage einzuholen; ohne vorherige Leistungszusage werden maximal die Kosten erstattet, die bei ordnungsgemäßer Einschaltung des Notrufservice angefallen wären.

Abschluss im Ausland

Der Versicherungsantrag inkl. Einzugsermächtigung muss dem Versicherer vor der Ausreise aus Deutschland zugehen; der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthaltes, und für Reisen, die vor Vertragsabschluss angetreten werden, wird nicht geleistet.

Chronische Erkrankungen

Die Bedingungen enthalten keine gesonderte Klausel zu chronischen Erkrankungen als solchen; der allgemeine Ausschluss für Krankheiten, die bei Reiseantritt erkennbar behandlungsbedürftig waren (Nr. 13b), schränkt die Deckung für bekannte chronische Erkrankungen, die im Ausland absehbar behandelt werden müssen, faktisch ein.

Schwangerschaft

Nur nicht vorhersehbare, akut eingetretene Schwangerschaftskomplikationen, die vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche eintreten, gelten als Versicherungsfall; geplante oder absehbare schwangerschaftsbedingte Behandlungen sind nicht versichert.

Vorerkrankungsausschluesse

Es besteht keine Leistungspflicht für Krankheiten, bei denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen, sowie für Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren.

Begrenzung der Deckungsdauer

Der Versicherungsschutz gilt für Auslandsreisen bis zu 8 Wochen je Versicherungsjahr; dauert eine Reise länger als 8 Wochen, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 8 Wochen dieser Reise.

Wo kaufen

Dokumente

Vertragsinformationen und Versicherungsbedingungen – Tarif AK

Versicherungsbedingungen

Öffnen

Informationsblatt zu Versicherungsprodukten – Tarif AK

IPID

Öffnen

Policendetails

Reisedauerbegrenzung

Der Versicherungsschutz ist auf die ersten 8 Wochen pro Reise je Versicherungsjahr für Urlaubs- und Geschäftsreisen begrenzt

Quelle

Medizinischer Rücktransport

Kosten für medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland werden übernommen, wenn im Aufenthaltsland ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist

Quelle

Notrufdienstverpflichtung

Bei Rücktransport und Kinderbetreuungsleistungen muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen kontaktiert werden

Quelle

Keine Deckung für Heilbehandlungsreisen

Auslandsreisen zum Zwecke einer Heilbehandlung sind nicht versichert

Quelle

Ständiger Wohnsitz Deutschland

Versichert können sich Personen, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt und die nur vorübergehend ins Ausland reisen

Quelle

Haushaltszusammenhang für Familientarif

In der Variante AK-F müssen Familienangehörige mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben

Quelle

Schadenmeldungsverfahren

Im Schadenfall müssen Originalunterlagen an ALTE OLDENBURGER eingereicht werden; nur gegen Vorlage der Originale erfolgt die Leistung

Quelle

Wartezeiten für bestimmte Leistungen

Wartezeiten für Entbindungen (acht Monate) und nicht unfallbedingten Zahnersatz (sechs Monate) in Studententarifen

Quelle

Quellen