Württembergische Versicherung AG
Württembergische
Württembergische is a Reiseversicherung for the Germany market with online purchase and 24/7 assistance.
Direktzahlung
Die Versicherung arbeitet nach dem Kostenerstattungsprinzip: Die versicherte Person begleicht Rechnungen im Ausland zunächst selbst, reicht die Belege (bei Bedarf mit beglaubigter Übersetzung) über das Kundenportal oder postalisch ein, und der Versicherer überweist die Erstattung kostenfrei auf ein Bankkonto in der Bundesrepublik Deutschland; ein Krankenhausaufenthalt ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, ein Rücktransport ist vorab mit ihm abzusprechen.
Geografischer Geltungsbereich
Weltweit
Der Versicherungsschutz gilt weltweit, mit Ausnahme des Landes, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie der Bundesrepublik Deutschland.
Startpreis
17 €
Richtwert — Preisannahmen nicht angegeben
Alleinstellungsmerkmale
- 58 Tage Versicherungsschutz pro Auslandsreise – eine vom Versicherer besonders hervorgehobene, überdurchschnittliche Reisedauer.
- Unbegrenzte Anzahl an Auslandsaufenthalten pro Jahr im Rahmen derselben Jahrespolice, jeweils bis zur 58-Tage-Grenze.
- Kein Selbstbehalt bei Heilbehandlungskosten im Ausland, bestätigt durch einen unabhängigen Marktvergleich (Stiftung Warentest).
- Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis zu 10.000 Euro pro Versicherungsfall versichert.
- Der Familientarif (RKF) berechnet einen einheitlichen Beitrag unabhängig von der Anzahl der mitversicherten Familienangehörigen.
Leistungsgrenzen
Kosten der Heilbehandlung im Ausland
Gedeckt
Erstattet medizinisch notwendige ambulante und stationäre ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Hilfsmittel im Ausland bei unerwartet eintretender Krankheit oder Unfall; die AVB nennt hierfür keine pauschale Versicherungssumme. Gilt gleichermaßen für den Einzeltarif (RK) und den Familientarif (RKF).
Notfallmedizinische Behandlung
Gedeckt
Umfasst die ambulante Notfallbehandlung im Ausland, einschließlich ambulanter Operationen, Assistenz, Narkose und bildgebender Diagnostik, sowie medizinisch notwendige Transporte zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung im Notfall.
Stationäre Behandlung
Gedeckt
Umfasst die medizinisch notwendige stationäre Behandlung einschließlich Operationen, Operationsnebenkosten, bildgebender Diagnostik sowie Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus; die Behandlung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Ambulante Heilbehandlung
Gedeckt
Umfasst ambulante Heilbehandlung im Ausland einschließlich ärztlich verordneter Arznei-, Verband- und Heilmittel, die von einer im Aufenthaltsland offiziell zugelassenen Abgabestelle bezogen werden.
Zahnnotfälle und provisorischer Zahnersatz
Gedeckt
Umfasst schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung und einfache Zahnfüllungen sowie vorläufigen Zahnersatz (Provisorium) und Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz/Prothesen; die Neuanfertigung von dauerhaftem Zahnersatz (Kronen, Brücken, Implantate usw.) über die einfache Ausführung des Provisoriums hinaus ist ausgeschlossen.
Krankentransport im Aufenthaltsland
Gedeckt
Umfasst medizinisch notwendige Transporte zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung im Notfall sowie Transporte zur stationären Heilbehandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus.
Medizinisch sinnvoller Rücktransport nach Deutschland
Gedeckt
Übernimmt einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport an den Wohnsitz der versicherten Person oder das nächstgelegene geeignete Krankenhaus, z. B. wenn die voraussichtlichen Behandlungskosten die Rücktransportkosten übersteigen würden, die Krankenhausbehandlung voraussichtlich länger als 14 Tage dauert oder keine angemessene medizinische Versorgung vor Ort besteht; ist vor Durchführung mit dem Versicherer abzustimmen.
Überführungskosten im Todesfall
Gedeckt
Übernimmt die Überführungskosten beim Tod einer versicherten Person vom Sterbeort im Ausland an deren letzten ständigen Wohnort; erfolgt die Bestattung am Sterbeort, werden die Kosten bis zur Höhe erstattet, die bei einer Überführung angefallen wäre.
Such-, Rettungs- und Bergungskosten
10.000 €
Übernimmt Such-, Rettungs- und Bergungskosten im Ausland wegen Erkrankung, Unfallfolge oder Tod bis höchstens 10.000 Euro pro Versicherungsfall.
Behandlung bei Pandemie/Epidemie (z. B. COVID-19)
Gedeckt
Versicherungsfälle (Krankheit, Unfallfolgen, Schwangerschaftsbeschwerden, Tod), die auf einer Epidemie, Pandemie oder einem Atomunfall beruhen, gelten ausdrücklich ebenfalls als Versicherungsfall zu den gleichen Bedingungen wie andere Erkrankungen.
Vorerkrankungen
Bedingt
Versicherungsfälle, deren Eintritt während der Reise aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor Reiseantritt feststand, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt während des Auslandsaufenthalts eine unerwartete Verschlechterung der bestehenden Erkrankung vor (im Jahr vor Reisebeginn keine Behandlung außer Routineuntersuchungen, Reisefähigkeit bei Antritt) oder die Reise wurde wegen des Todes des Ehe-/Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen.
Wintersport-Schutz
Gedeckt
Krankheiten und Unfälle beim Freizeit-Wintersport sind regulär mitversichert; die AVB schließt lediglich Krankheiten und Unfälle von Berufssportlern bei aktiver Wettkampfteilnahme (einschließlich Vorbereitung) aus, nicht den Freizeitsport.
Schutz bei Abenteuer- und Aktivsport
Gedeckt
Krankheiten und Unfälle bei Freizeit-Abenteuersport sind regulär mitversichert; ausgeschlossen sind lediglich Krankheiten und Unfälle von Berufssportlern bei aktiver Wettkampfteilnahme (einschließlich Vorbereitung).
Schwangerschaftskomplikationen
Bedingt
Routineuntersuchungen, ein Schwangerschaftsabbruch und eine normale Entbindung sind ausgeschlossen, doch Schwangerschaftsbeschwerden, Früh- (vor der 36. Schwangerschaftswoche) oder Fehlgeburten sowie notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche gelten als Versicherungsfall und sind versichert.
Auslandshaftpflicht
Keine Grenze angegeben
Eine Auslandshaftpflichtversicherung ist in den AVB RK/RKF dieses Auslandsreisekrankenversicherungsprodukts nicht erwähnt.
Rechtsschutz im Ausland
Keine Grenze angegeben
Ein Rechtsschutz ist in den AVB RK/RKF dieses Auslandsreisekrankenversicherungsprodukts nicht erwähnt.
Medizinischer Reise-Assistenzdienst rund um die Uhr
Gedeckt
Bei Auftreten einer Krankheit oder eines Unfalls steht dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person der medizinische Reise-Assistenzdienst zur Verfügung; laut der Schadenseite des Versicherers ist der Reise-Assistenzdienst rund um die Uhr erreichbar, die Telefonnummer sollte auf Reisen mitgeführt werden.
Wichtige Bedingungen
Frist fur Assistance-Anruf
Ein Krankenhausaufenthalt ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und ein anstehender Rücktransport ist vor seiner Durchführung mit dem Versicherer abzusprechen; hierfür steht der rund um die Uhr erreichbare Reise-Assistenzdienst zur Verfügung.
Nicht autorisierte Behandlung
Wird eine der Anzeige- bzw. Abstimmungspflichten verletzt (z. B. keine Meldung eines Krankenhausaufenthalts oder eigenmächtiger Rücktransport ohne vorherige Abstimmung), kann der Versicherer nach § 28 VVG ganz oder teilweise leistungsfrei sein: bei Vorsatz vollständig, bei grober Fahrlässigkeit anteilig gekürzt.
Abschluss im Ausland
Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Abschluss des Vertrags und Zahlung des ersten Beitrags und gilt nie rückwirkend für Versicherungsfälle, die vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn eingetreten sind; aufnahmefähig sind nur Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Chronische Erkrankungen
Eine unerwartete akute Verschlechterung einer bestehenden chronischen Erkrankung während der Reise ist versichert, sofern im Jahr vor Reisebeginn – abgesehen von Routineuntersuchungen – keine Behandlung stattfand und bei Reiseantritt Reisefähigkeit vorlag; geplante oder absehbare Behandlungen der Vorerkrankung bleiben ausgeschlossen.
Schwangerschaft
Routineuntersuchungen, ein Schwangerschaftsabbruch und eine normale Entbindung sind ausgeschlossen, doch Schwangerschaftsbeschwerden, Frühgeburten (vor der 36. Schwangerschaftswoche) oder Fehlgeburten sowie notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche gelten als Versicherungsfall.
Vorerkrankungsausschluesse
Versicherungsfälle, deren Eintritt während der Reise aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor Reiseantritt feststand, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine unerwartete Verschlechterung der bestehenden Erkrankung vor (siehe Vorerkrankungen) oder die Reise wurde wegen des Todes des Ehe-/Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen.
Begrenzung der Deckungsdauer
Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 58 Tage jeder vorübergehenden Auslandsreise innerhalb eines Versicherungsjahres; dauert der Aufenthalt länger, endet der Schutz nach dem 58. Tag, außer bei Transportunfähigkeit oder unverschuldeter Verzögerung der Rückreise – dann verlängert sich der Schutz bis zur gefahrlosen Rückreise; die Anzahl der Auslandsaufenthalte pro Jahr ist unbegrenzt.
Dokumente
Allgemeine Versicherungsbedingungen Tarif RK/RKF (AVB RK/RKF)
Versicherungsbedingungen
Policendetails
Medizinisch sinnvoller Rücktransport nach Deutschland
Übernahme der Kosten für medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport nach Deutschland bei Krankheit oder Unfall im Ausland
QuelleZahnnotfälle und provisorischer Zahnersatz
Übernahme von Kosten für schmerzstillende Zahnbehandlungen und provisorischen Zahnersatz im Ausland
QuelleBergungs- und Rettungskosten
Übernahme von Bergungs-, Such- und Rettungskosten bei Unfällen oder Notfällen im Ausland
QuelleSchwangerschaftsbedingungen
Routineuntersuchungen und normale Entbindung ausgeschlossen; Komplikationen und Schwangerschaftsabbrüche bis Woche 36 versichert
QuelleKrankheit muss während der Reise auftreten
Die Krankheit oder der Unfall darf erst im Ausland eintreten; beginnt die Reise bereits mit einer Krankheit, gibt es keine Erstattung
QuelleMaximale Reisedauer
Versicherungsschutz für Einzelpersonen bis zu 58 Tage pro Reise; Jahrespolice ermöglicht unbegrenzte Reisen pro Jahr
QuelleWeltweiter Versicherungsschutz
Versicherungsschutz gilt weltweit, einschließlich USA und Kanada
Quelle