Reiseversicherung
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| Merkmal / Kategorie | Allianz 12.05.2026 Details offnen | HanseMerkur 21.03.2026 Details offnen | Debeka 12.05.2026 Details offnen | ERGO Reiseversicherung 12.05.2026 Details offnen |
|---|---|---|---|---|
| Uberblick | ||||
Versicherer | Allianz Deutschland AG | HanseMerkur | Debeka Krankenversicherungsverein a. G. / Debeka Versicherungsgruppe | ERGO Reiseversicherung AG |
Online-Abschluss | Ja | Nein | Ja | Ja |
24/7 Assistance | Ja | Nein | Ja | Ja |
Startpreis | 25 € | Nicht verfugbar | 12 € | 49 € |
Abrechnungsbasis | annual | Nicht verfugbar | annual | annual |
Alleinstellungsmerkmale |
| Nicht verfugbar |
|
|
IPID | IPID | Nicht verfugbar | IPID | IPID |
Versicherungsbedingungen | Nicht verfugbar | |||
| Leistungen | ||||
Heilkosten | Covered | 45.000 € | Covered | Covered |
Medizinischer Transport | Covered | 18.000 € | Covered | Covered |
COVID-19 Behandlung | Covered | 10.000 € | Covered | Covered |
Gepackverlust | Nicht verfugbar | 1.250 € | Nicht verfugbar | Nicht verfugbar |
Privathaftpflicht | Ausgeschlossen | 9.000 € | Ausgeschlossen | Optional |
Zahnbehandlung Notfall | Covered | Nicht verfugbar | Covered | Covered |
Suche und Rettung | 10.000 € | Nicht verfugbar | 5.000 € | 10.000 € |
Rechtsbeistand | Covered | Nicht verfugbar | Ausgeschlossen | Ausgeschlossen |
Emergency medical treatment | Covered | Nicht verfugbar | Covered | Covered |
Hospitalization | Covered | Nicht verfugbar | Covered | Covered |
Outpatient treatment | Covered | Nicht verfugbar | Covered | Covered |
Medical evacuation | Covered | Nicht verfugbar | Covered | Covered |
Repatriation of remains | Covered | Nicht verfugbar | Covered | Covered |
Pre existing conditions | Ausgeschlossen | Nicht verfugbar | Bestand ein Versicherungsfall (Erkrankung) bereits vor Reiseantritt, werden Aufwendungen nur insoweit erstattet, als eine während der Auslandsreise eingetretene Verschlechterung der bestehenden Erkrankung eine Behandlung erforderlich macht. Behandlungen, deren Notwendigkeit vor Reiseantritt bereits feststand, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Reise wurde wegen Todes eines Ehegatten, Lebenspartners oder Verwandten ersten Grades angetreten. | Heilbehandlungen, von denen bekannt war, dass sie vor Reiseantritt notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Eingriffe), sind ausdrücklich ausgeschlossen (Teil C §17 B). Jedoch ist die unerwartete und schwere Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte (Kontrolluntersuchungen, eingestellte Dauermedikation und Dialysen zählen nicht als Behandlung). Ausnahme: Die Reise wird unternommen, weil Ehepartner, Lebenspartner oder ein Verwandter ersten Grades verstorben ist (Teil C §17 B). |
Winter sports cover | Covered | Nicht verfugbar | Covered | Covered |
Adventure sports cover | Behandlungskosten durch Abenteuersportarten im Ausland sind mitversichert, sofern: die Aktivität zusammen mit der Reise gebucht wurde, der Anbieter lizenziert ist (sofern erforderlich), die Aktivität nicht gesetzlich verboten ist und die empfohlene Schutzausrüstung getragen wird. Ausgeschlossen: Aktivitäten über 4.500 m, extremes Wildwasser, Heli-Skifahren in unsicheren Gebieten, Kampfsport, motorisierte Rennen, tiefes Freitauchen/Gerätetauchen über den Grenzen und ähnliche Extremaktivitäten. | Nicht verfugbar | Covered | Extremsportarten (definiert im Glossar: Rafting, Freeclimbing, Canyoning, Abseilaktionen, Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen) sind im Rahmen der Reiseunfall-Versicherung (Teil E §7.1 E) und Reisehaftpflicht-Versicherung (Teil F §2.17) ausgeschlossen. In der Reisekranken-Versicherung (Teil C) sind Extremsportarten nicht explizit als Ausschluss aufgeführt. Heilbehandlungskosten aus Verletzungen bei Extremsport können daher unter Teil C als medizinisch notwendige Behandlung gedeckt sein, dies ist jedoch nicht für alle Szenarien ausdrücklich bestätigt. |
Pregnancy complications | Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburten vor Ende der 36. Schwangerschaftswoche, die auf einer Auslandsreise eintreten, sind in der Reise-Krankenversicherung mitversichert. Normale, komplikationsfreie Schwangerschaften und Geburten sind nicht versichert. | Nicht verfugbar | Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt, Frühgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch gelten als Versicherungsfall. Keine Leistung, wenn die Komplikation nach der 36. Schwangerschaftswoche eintritt, es sei denn, der fortgesetzte Auslandsaufenthalt wurde durch einen vorherigen Versicherungsfall notwendig. Nach der Entbindung ist auch die Heilbehandlung des Neugeborenen im Ausland bis zur Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert, sofern die Entbindungskosten tarifgemäß erstattet werden. | Covered |
| Wichtige Bedingungen | ||||
Frist fur Assistance-Anruf | Bei stationärer Krankenhausbehandlung, Kranken-Rücktransport oder Krankenbesuchsreisen muss der Versicherte Allianz vorab kontaktieren und alle Vereinbarungen im Voraus treffen. Wurde der Transport nicht vorab von Allianz genehmigt und organisiert, ist die Erstattung auf den Betrag begrenzt, den Allianz gezahlt hätte. Bei selbst organisierten Notfall-Transporten kann keinerlei Unterstützung geleistet werden. | Vor stationarer Behandlung nach Moglichkeit Assistance kontaktieren. | Eine ausdrückliche Frist zur Kontaktaufnahme mit dem 24-Stunden-Notrufservice ist in den Bedingungen nicht genannt. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, Schaden zu mindern und beim Versicherer zur Feststellung des Versicherungsfalles mitzuwirken. | Der Versicherte (oder im Todesfall seine Rechtsnachfolger) muss unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale aufnehmen: vor Beginn einer stationären Heilbehandlung, vor Durchführung von Krankenrücktransporten sowie vor Bestattungen im Ausland oder Überführungen im Todesfall. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Kürzung oder Ablehnung der Leistung führen (Teil C §18.2). |
Abschluss im Ausland | Ein nachträglicher Abschluss der Reise-Krankenversicherung im Ausland oder nach Reiseantritt ist nicht möglich. Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Für die Reise-Krankenversicherung und andere Leistungen ohne Reiserücktritt ist ein Abschluss bis zum Abreisetag möglich. | Der Kauf muss vor Beginn der versicherten Reise erfolgen. | Wird der Versicherungsvertrag während einer Auslandsreise abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz erst mit Antritt einer neuen Auslandsreise (§ 2 Nr. 2 AVB/AR). | Ein Versicherungsabschluss ist nicht mehr möglich, wenn sich der Versicherungsnehmer bereits im Ausland befindet. Die Reisekranken-Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Der Abschluss ist bis zum letzten Tag vor Reiseantritt möglich. Bei Jahresversicherungen ist der Abschluss jederzeit möglich, jedoch beginnt der Versicherungsschutz für Heilbehandlungen frühestens mit Antritt der jeweiligen Reise (Teil C, Allgemeine Bestimmungen §3). |
Chronische Erkrankungen | Chronische Erkrankungen, die vor Versicherungsabschluss aktiv behandelt wurden, gelten als Vorerkrankungen und sind nicht versichert. Regelmäßige Kontroll- oder Vorsorgeuntersuchungen gelten nicht als Behandlung. Eine medizinische Notfall-Behandlung während der Reise, die nicht im Zusammenhang mit einer chronischen Vorerkrankung steht, bleibt gedeckt. | Chronische Erkrankungen sind nur fur akute medizinisch notwendige Stabilisierung eingeschlossen. | Chronische Erkrankungen sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Bestand eine chronische Erkrankung vor Reiseantritt, werden nur Behandlungskosten erstattet, die durch eine während der Reise eingetretene Verschlechterung erforderlich werden. Planmäßig vor Reiseantritt feststehende Behandlungen sind ausgeschlossen (§ 1 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 lit. j AVB/AR). | Bekannte chronische Erkrankungen, die regelmäßige Behandlungen erfordern, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu gehören Behandlungen, von denen bekannt war, dass sie vor Reiseantritt notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Operationen). Jedoch ist die unerwartete und schwere Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung abgedeckt, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte. Kontrolluntersuchungen, Dauermedikation in eingestellter Dosierung und Dialysen zählen dabei nicht als Behandlung (Teil C §17 B, §2.1 Glossar). |
Winter- und Extremsport | Nicht verfugbar | Wintersport erfordert eine ausdruckliche Erweiterung. | Nicht verfugbar | Nicht verfugbar |
Schwangerschaft | Normale, komplikationsfreie Schwangerschaften und Geburten sind nicht versichert. Frühgeburten vor Ende der 36. Schwangerschaftswoche auf einer Auslandsreise sind in der Reise-Krankenversicherung vollständig mitversichert. Schwangerschaftskomplikationen, die eine Notfallbehandlung erfordern, sind ebenfalls gedeckt. | Nicht verfugbar | Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt, Frühgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch sind versichert. Nach der 36. Schwangerschaftswoche besteht keine Leistungspflicht, es sei denn, der fortgesetzte Auslandsaufenthalt wurde durch einen vorherigen Versicherungsfall notwendig. Nach der Entbindung ist die Behandlung des Neugeborenen bis zur Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert (§ 4 Nr. 7 AVB/AR). | Schwangerschaftskomplikationen, medizinisch bedingte Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen im Ausland sind bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche abgedeckt. Nach der 36. Schwangerschaftswoche sind Behandlungen von Komplikationen, Abbrüche und Entbindungen ausgeschlossen. Tritt die Schwangerschaft während der Reise ein, sind bis zu 5 Vorsorgeuntersuchungen, 2 Ultraschalls und postnatale Versorgung ebenfalls abgedeckt (Teil C §3). Planmäßige Vorsorgeuntersuchungen in Gastländern sind für die Incoming-Krankenversicherung ausgeschlossen (Teil G §13 M). |
Nicht autorisierte Behandlung | Organisiert der Versicherte einen Notfall-Transport oder Kranken-Rücktransport ohne vorherige Genehmigung durch Allianz, ist die Erstattung auf den Betrag begrenzt, den Allianz bei eigener Organisation gezahlt hätte. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann je nach Verschuldensgrad zur Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung führen. | Nicht verfugbar | Die Bedingungen sehen keine spezifische Sanktion für Behandlungen ohne vorherige Genehmigung vor. Übersteigt eine Behandlung jedoch das medizinisch notwendige Maß oder ist die Vergütung unangemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen (§ 5 Nr. 2 AVB/AR). | Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, kann ERV die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Honorare und Gebühren dürfen den landesüblichen Umfang nicht übersteigen; andernfalls kann ERV auf die landesüblichen Sätze kürzen (Teil C §2.4). Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen führen zum vollständigen Leistungsverlust; grob fahrlässige Verletzungen können zu einer verhältnismäßigen Kürzung führen (Teil C §19). |
Pre existing conditions | Vorerkrankungen sind Erkrankungen oder gesundheitliche Beschwerden, die vor Versicherungsabschluss bzw. Reisebuchung bestanden und für die Behandlungen erforderlich waren oder erwartet werden mussten. Sie sind grundsätzlich von allen Leistungen ausgeschlossen. Nur plötzlich und unerwartet auftretende Erkrankungen, die erstmals nach Versicherungsabschluss (bzw. Reisebuchung bei Jahresverträgen) auftreten, sind versichert. | Nicht verfugbar | Bestand eine Erkrankung vor Reiseantritt, werden nur Behandlungskosten erstattet, die durch eine Verschlechterung während der Reise erforderlich werden. Vor Reiseantritt bereits feststehende Behandlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Reise wurde wegen Todes eines Ehegatten, Lebenspartners oder Verwandten ersten Grades angetreten (§ 1 Nr. 1 AVB/AR). | Heilbehandlungen, von denen bereits vor Reiseantritt bekannt war, dass sie notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Eingriffe), sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine unerwartete schwere Verschlechterung einer Vorerkrankung ist gedeckt, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte; Kontrolluntersuchungen, eingestellte Dauermedikation und Dialysen gelten nicht als Behandlung. Ausnahme: Wird die Reise angetreten, weil Ehepartner, Lebenspartner oder ein Verwandter ersten Grades verstorben ist, kann trotz geplanter Behandlung Versicherungsschutz bestehen (Teil C §17 B). |
Coverage duration limit | Beim Jahres-Reiseschutz ist jede einzelne Reise maximal 56 Tage (vom Reiseantritt bis zur Rückkehr) versichert. Dauert eine einzelne Reise länger als 56 Tage, besteht nur für die ersten 56 Tage Versicherungsschutz. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Rückreise wegen eines versicherten Ereignisses verzögert; in diesem Fall verlängert sich der Versicherungsschutz bis zur Möglichkeit der Rückkehr oder Aufnahme in eine medizinische Einrichtung. | Nicht verfugbar | Der Versicherungsschutz gilt für jede Auslandsreise innerhalb eines Versicherungsjahres bis zu 70 Tagen. Ist die Rückreise bei Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht bis zur Transportfähigkeit der versicherten Person. Das Versicherungsjahr ist ein Jahresvertrag (§ 1 Nr. 5, § 7 lit. b AVB/AR). | Bei Jahresversicherungen: Je versicherter Reise besteht Versicherungsschutz für maximal 45 Tage. Der Versicherungsschutz für Heilbehandlungen endet nach den ersten 45 Tagen der Reise. Bei Versicherungen für eine einzelne Reise: Versicherungsschutz für die gesamte Reisedauer, sofern die Reise für maximal 12 Monate geplant ist und der gewöhnliche Aufenthalt nicht ins Ausland verlegt wird (Allgemeine Bestimmungen §2.2 F, §4.1). Kann der Versicherte aus nicht zu vertretenden Gründen nicht planmäßig zurückreisen, verlängert sich der Versicherungsschutz bis die Rückreise möglich ist (Allgemeine Bestimmungen §3.1 D, §3.2 C). |
| Nachweise und nachste Schritte | ||||
Direktzahlungsregel | Bei stationärer Krankenhausbehandlung kann Allianz eine Kostenübernahme-Erklärung abgeben oder eine Vorauszahlung leisten, sodass der Versicherte nicht in Vorleistung treten muss. Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten in der Regel vorzustrecken und werden anschließend erstattet. | Direktzahlung setzt die sofortige Abstimmung mit dem Notfallzentrum voraus. | Debeka tritt in Vorleistung, wenn der Versicherungsfall gemeldet wird, und reguliert den Schadensfall bedingungsgemäß; die versicherte Person muss Rechnungsoriginale einreichen. Kosten in Fremdwährung werden zum EZB-Kurs des Eingangtages in Euro umgerechnet. | ERGO gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen ab und übernimmt die direkte Abrechnung mit dem Krankenhaus. Soweit ERV nicht erstattungspflichtig ist, sind verauslagte Kosten innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen. Bei ambulanten Behandlungen zahlt der Versicherte vor und reicht Belege zur Erstattung ein. |
Zuletzt gepruft | 12.05.2026 | 21.03.2026 | 12.05.2026 | 12.05.2026 |