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Reiseversicherung

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Merkmal / Kategorie

Allianz

12.05.2026

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Debeka

12.05.2026

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ERGO Reiseversicherung

12.05.2026

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HUK-COBURG

12.05.2026

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Uberblick
Versicherer
Allianz Deutschland AGDebeka Krankenversicherungsverein a. G. / Debeka VersicherungsgruppeERGO Reiseversicherung AGHUK-COBURG-Krankenversicherung AG
Online-Abschluss
JaJaJaJa
24/7 Assistance
JaJaJaJa
Startpreis
25 €12 €49 €15 €
Abrechnungsbasis
annualannualannualannual
Alleinstellungsmerkmale
  • Unbegrenzte medizinische und zahnärztliche Notfallbehandlung im Ausland ohne Selbstbehalt auf die Krankenversicherungskomponente.
  • Weltweite 24-Stunden-Notfall-Hotline (+49 89 624 24-245) mit kostenlos integriertem medizinischem Dolmetscherservice.
  • Allianz kann Kostenübernahme-Erklärungen oder Vorauszahlungen an ausländische Krankenhäuser ausstellen und vermeidet so Vorleistungen bei stationären Behandlungen.
  • Alle Sportarten im Ausland abgedeckt, einschließlich Skifahren und Snowboarden, ohne Aufpreis – nur Extremsportausschlüsse gelten.
  • Von Stiftung Warentest Finanztest (05/2024) mit 'Sehr Gut' (1,5) für die Jahres-Reisekrankenversicherung für Einzelpersonen bewertet.
  • Sehr niedriger Jahresbeitrag ab 12 EUR für Erwachsene und 6 EUR für Kinder; keine Prämienzuschläge für Senioren bis 67 Jahre, ab 68 Jahren 30 EUR.
  • Keine betragsmäßige Obergrenze für Heilbehandlungskosten und Krankenrücktransport – die Versicherung erstattet 100 % aller medizinisch notwendigen Aufwendungen im Ausland ohne Höchstbetrag.
  • Debeka tritt in Vorleistung bei gemeldeten Versicherungsfällen, sodass die versicherte Person die Kosten nicht zunächst selbst vorfinanzieren muss.
  • Weltweiter 24-Stunden-Notrufservice ohne Aufpreis inklusive; Telefonkosten für die Kontaktaufnahme werden durch die Versicherung erstattet.
  • Automatische Verlängerung des Versicherungsschutzes über die 70-Tage-Grenze hinaus, wenn eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist – ohne dass die versicherte Person aktiv werden muss.
  • Die Reisekranken-Versicherung übernimmt den Rücktransport nicht nur bei medizinischer Notwendigkeit, sondern auch wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist – damit hat der Versicherte mehr Flexibilität bei der Entscheidung zur Heimkehr.
  • Unbegrenzte Versicherungssumme für Heilbehandlungskosten und Krankenrücktransporte im Ausland – keine Deckungsobergrenze, damit umfassender Schutz vor hohen Behandlungskosten weltweit.
  • 24-Stunden-Notrufzentrale (365 Tage im Jahr) mit internationalem Ärzteteam, direkte Krankenhausabrechnung per Kostenübernahmegarantie sowie Zugang zum digitalen Dienst 'Air Doctor' zur Suche nach Fachärzten vor Ort und für Video-Sprechstunden.
  • COVID-19-Erkrankung und Tod durch COVID-19 sind seit August 2023 ausdrücklich als versicherte Ereignisse abgesichert, auch wenn COVID-19 von der WHO als Pandemie eingestuft wurde – kein Pandemie-Ausschluss für COVID-19.
  • Von Stiftung Warentest (Finanztest 05/2025) für die Jahres-Reisekrankenversicherung sowohl für Einzelpersonen als auch für Familien mit der Note 'Gut' (2,3) ausgezeichnet – unabhängig bestätigte Produktqualität.
  • Kein Selbstbehalt – alle erstattungsfähigen Behandlungskosten im Ausland werden vollständig ohne Abzug eines Eigenanteils erstattet.
  • Umfassender Familienschutz ab 33,60 Euro pro Jahr, einschließlich Ehe-/Lebenspartner und aller unverheirateten Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
  • 24/7-Notrufzentrale (+49 69 66 555 44) mit Direktabrechnung mit dem Krankenhaus, Dolmetscher-Service in allen gängigen Weltsprachen und vollständiger Organisation des Rücktransports ohne Aufpreis.
  • Langzeitvariante für einzelne Reisen bis zu 365 Tagen verfügbar (mit oder ohne USA/Kanada), ideal für Gap Year, Sabbatical und Work & Travel ohne Versicherungslücken.
  • Von unabhängigen Verbrauchertests mit 'Sehr gut' bewertet; Pandemien und Kernenergieereignisse sind nicht ausgeschlossen, COVID-19-Behandlungen gelten als regulärer Versicherungsfall.
IPID
IPIDIPIDIPIDNicht verfugbar
Versicherungsbedingungen
Leistungen
Heilkosten
CoveredCoveredCoveredCovered
Medizinischer Transport
CoveredCoveredCoveredCovered
COVID-19 Behandlung
CoveredCOVID-19 ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Als allgemeine Erkrankung im Ausland sind medizinisch notwendige Behandlungskosten unter der allgemeinen Heilbehandlungsklausel gedeckt. Ausgeschlossen sind nur Erkrankungen durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder vorsätzlich herbeigeführte Erkrankungen.CoveredCovered
Privathaftpflicht
AusgeschlossenAusgeschlossenOptionalAusgeschlossen
Zahnbehandlung Notfall
CoveredCoveredCoveredCovered
Suche und Rettung
10.000 €5.000 €10.000 €10.000 €
Rechtsbeistand
CoveredAusgeschlossenAusgeschlossenAusgeschlossen
Emergency medical treatment
CoveredCoveredCoveredCovered
Hospitalization
CoveredCoveredCoveredCovered
Outpatient treatment
CoveredCoveredCoveredCovered
Medical evacuation
CoveredCoveredCoveredCovered
Repatriation of remains
CoveredCoveredCoveredCovered
Pre existing conditions
AusgeschlossenBestand ein Versicherungsfall (Erkrankung) bereits vor Reiseantritt, werden Aufwendungen nur insoweit erstattet, als eine während der Auslandsreise eingetretene Verschlechterung der bestehenden Erkrankung eine Behandlung erforderlich macht. Behandlungen, deren Notwendigkeit vor Reiseantritt bereits feststand, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Reise wurde wegen Todes eines Ehegatten, Lebenspartners oder Verwandten ersten Grades angetreten.Heilbehandlungen, von denen bekannt war, dass sie vor Reiseantritt notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Eingriffe), sind ausdrücklich ausgeschlossen (Teil C §17 B). Jedoch ist die unerwartete und schwere Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte (Kontrolluntersuchungen, eingestellte Dauermedikation und Dialysen zählen nicht als Behandlung). Ausnahme: Die Reise wird unternommen, weil Ehepartner, Lebenspartner oder ein Verwandter ersten Grades verstorben ist (Teil C §17 B).Gedeckt, wenn die Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung während der Reise unerwartet eintritt. Nicht gedeckt, wenn die Behandlungsnotwendigkeit bei Reiseantritt bereits feststand UND die Behandlung aufgrund einer vor Reiseantritt bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung erfolgte. Ausnahme: Der Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte die Reise wegen des Todes des Ehe-/Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen hat.
Winter sports cover
CoveredWintersportunfälle sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Unfälle beim Wintersport im Ausland sind als allgemeine Unfallereignisse unter den Standardklauseln für Heilbehandlungskosten und Such-/Bergungskosten mitgedeckt. Ein gesonderter Wintersport-Einschluss ist nicht erwähnt.CoveredCovered
Adventure sports cover
Behandlungskosten durch Abenteuersportarten im Ausland sind mitversichert, sofern: die Aktivität zusammen mit der Reise gebucht wurde, der Anbieter lizenziert ist (sofern erforderlich), die Aktivität nicht gesetzlich verboten ist und die empfohlene Schutzausrüstung getragen wird. Ausgeschlossen: Aktivitäten über 4.500 m, extremes Wildwasser, Heli-Skifahren in unsicheren Gebieten, Kampfsport, motorisierte Rennen, tiefes Freitauchen/Gerätetauchen über den Grenzen und ähnliche Extremaktivitäten.Abenteuer- und Extremsportarten sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Unfälle durch plötzliche, von außen wirkende, unfreiwillige Ereignisse sind als Unfallereignisse unter den Standardklauseln gedeckt. Kein spezifischer Ausschluss oder Sublimit für Extremsport in den AVB/AR genannt.Extremsportarten (definiert im Glossar: Rafting, Freeclimbing, Canyoning, Abseilaktionen, Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen) sind im Rahmen der Reiseunfall-Versicherung (Teil E §7.1 E) und Reisehaftpflicht-Versicherung (Teil F §2.17) ausgeschlossen. In der Reisekranken-Versicherung (Teil C) sind Extremsportarten nicht explizit als Ausschluss aufgeführt. Heilbehandlungskosten aus Verletzungen bei Extremsport können daher unter Teil C als medizinisch notwendige Behandlung gedeckt sein, dies ist jedoch nicht für alle Szenarien ausdrücklich bestätigt.Covered
Pregnancy complications
Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburten vor Ende der 36. Schwangerschaftswoche, die auf einer Auslandsreise eintreten, sind in der Reise-Krankenversicherung mitversichert. Normale, komplikationsfreie Schwangerschaften und Geburten sind nicht versichert.Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt, Frühgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch gelten als Versicherungsfall. Keine Leistung, wenn die Komplikation nach der 36. Schwangerschaftswoche eintritt, es sei denn, der fortgesetzte Auslandsaufenthalt wurde durch einen vorherigen Versicherungsfall notwendig. Nach der Entbindung ist auch die Heilbehandlung des Neugeborenen im Ausland bis zur Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert, sofern die Entbindungskosten tarifgemäß erstattet werden.CoveredCovered
Wichtige Bedingungen
Frist fur Assistance-Anruf
Bei stationärer Krankenhausbehandlung, Kranken-Rücktransport oder Krankenbesuchsreisen muss der Versicherte Allianz vorab kontaktieren und alle Vereinbarungen im Voraus treffen. Wurde der Transport nicht vorab von Allianz genehmigt und organisiert, ist die Erstattung auf den Betrag begrenzt, den Allianz gezahlt hätte. Bei selbst organisierten Notfall-Transporten kann keinerlei Unterstützung geleistet werden.Eine ausdrückliche Frist zur Kontaktaufnahme mit dem 24-Stunden-Notrufservice ist in den Bedingungen nicht genannt. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, Schaden zu mindern und beim Versicherer zur Feststellung des Versicherungsfalles mitzuwirken.Der Versicherte (oder im Todesfall seine Rechtsnachfolger) muss unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale aufnehmen: vor Beginn einer stationären Heilbehandlung, vor Durchführung von Krankenrücktransporten sowie vor Bestattungen im Ausland oder Überführungen im Todesfall. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Kürzung oder Ablehnung der Leistung führen (Teil C §18.2).Vor der Organisation eines Rücktransports oder wesentlicher medizinischer Maßnahmen muss der Versicherte die 24h-Notrufzentrale (+49 69 66 555 44) kontaktieren, um die Kostenübernahme abzusichern. Bei Nichtbeachtung können Leistungen bei unnötiger Kostenerhöhung gekürzt oder verweigert werden.
Abschluss im Ausland
Ein nachträglicher Abschluss der Reise-Krankenversicherung im Ausland oder nach Reiseantritt ist nicht möglich. Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Für die Reise-Krankenversicherung und andere Leistungen ohne Reiserücktritt ist ein Abschluss bis zum Abreisetag möglich.Wird der Versicherungsvertrag während einer Auslandsreise abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz erst mit Antritt einer neuen Auslandsreise (§ 2 Nr. 2 AVB/AR).Ein Versicherungsabschluss ist nicht mehr möglich, wenn sich der Versicherungsnehmer bereits im Ausland befindet. Die Reisekranken-Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Der Abschluss ist bis zum letzten Tag vor Reiseantritt möglich. Bei Jahresversicherungen ist der Abschluss jederzeit möglich, jedoch beginnt der Versicherungsschutz für Heilbehandlungen frühestens mit Antritt der jeweiligen Reise (Teil C, Allgemeine Bestimmungen §3).Der Versicherungsvertrag muss vor Reiseantritt und ausschließlich in Deutschland abgeschlossen werden. Ein Antrag aus dem Ausland ist nicht möglich. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
Chronische Erkrankungen
Chronische Erkrankungen, die vor Versicherungsabschluss aktiv behandelt wurden, gelten als Vorerkrankungen und sind nicht versichert. Regelmäßige Kontroll- oder Vorsorgeuntersuchungen gelten nicht als Behandlung. Eine medizinische Notfall-Behandlung während der Reise, die nicht im Zusammenhang mit einer chronischen Vorerkrankung steht, bleibt gedeckt.Chronische Erkrankungen sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Bestand eine chronische Erkrankung vor Reiseantritt, werden nur Behandlungskosten erstattet, die durch eine während der Reise eingetretene Verschlechterung erforderlich werden. Planmäßig vor Reiseantritt feststehende Behandlungen sind ausgeschlossen (§ 1 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 lit. j AVB/AR).Bekannte chronische Erkrankungen, die regelmäßige Behandlungen erfordern, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu gehören Behandlungen, von denen bekannt war, dass sie vor Reiseantritt notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Operationen). Jedoch ist die unerwartete und schwere Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung abgedeckt, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte. Kontrolluntersuchungen, Dauermedikation in eingestellter Dosierung und Dialysen zählen dabei nicht als Behandlung (Teil C §17 B, §2.1 Glossar).Chronische Erkrankungen sind nicht automatisch ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht, wenn eine Behandlung bei Reiseantritt nicht vorhersehbar war. Ausgeschlossen ist, wenn: (1) die Behandlungsnotwendigkeit bei Reiseantritt feststand UND (2) die Behandlung aufgrund einer vor Reiseantritt ärztlich diagnostizierten Erkrankung erfolgte. Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, ist eine Behandlung der Verschlechterung gedeckt.
Schwangerschaft
Normale, komplikationsfreie Schwangerschaften und Geburten sind nicht versichert. Frühgeburten vor Ende der 36. Schwangerschaftswoche auf einer Auslandsreise sind in der Reise-Krankenversicherung vollständig mitversichert. Schwangerschaftskomplikationen, die eine Notfallbehandlung erfordern, sind ebenfalls gedeckt.Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt, Frühgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch sind versichert. Nach der 36. Schwangerschaftswoche besteht keine Leistungspflicht, es sei denn, der fortgesetzte Auslandsaufenthalt wurde durch einen vorherigen Versicherungsfall notwendig. Nach der Entbindung ist die Behandlung des Neugeborenen bis zur Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert (§ 4 Nr. 7 AVB/AR).Schwangerschaftskomplikationen, medizinisch bedingte Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen im Ausland sind bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche abgedeckt. Nach der 36. Schwangerschaftswoche sind Behandlungen von Komplikationen, Abbrüche und Entbindungen ausgeschlossen. Tritt die Schwangerschaft während der Reise ein, sind bis zu 5 Vorsorgeuntersuchungen, 2 Ultraschalls und postnatale Versorgung ebenfalls abgedeckt (Teil C §3). Planmäßige Vorsorgeuntersuchungen in Gastländern sind für die Incoming-Krankenversicherung ausgeschlossen (Teil G §13 M).Schwangerschaftskomplikationen, Fehlgeburten, Frühgeburten (bis Ende der 36. SSW) und notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche sind unabhängig vom Schwangerschaftsbeginn gedeckt. Bei Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn: voller Mutterschutz (Vorsorge, Entbindung nach der 36. SSW) eingeschlossen. Bei bereits vor Versicherungsbeginn bestehender Schwangerschaft: Routine-Versorgung ausgeschlossen, Komplikationen jedoch gedeckt.
Nicht autorisierte Behandlung
Organisiert der Versicherte einen Notfall-Transport oder Kranken-Rücktransport ohne vorherige Genehmigung durch Allianz, ist die Erstattung auf den Betrag begrenzt, den Allianz bei eigener Organisation gezahlt hätte. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann je nach Verschuldensgrad zur Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung führen.Die Bedingungen sehen keine spezifische Sanktion für Behandlungen ohne vorherige Genehmigung vor. Übersteigt eine Behandlung jedoch das medizinisch notwendige Maß oder ist die Vergütung unangemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen (§ 5 Nr. 2 AVB/AR).Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, kann ERV die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Honorare und Gebühren dürfen den landesüblichen Umfang nicht übersteigen; andernfalls kann ERV auf die landesüblichen Sätze kürzen (Teil C §2.4). Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen führen zum vollständigen Leistungsverlust; grob fahrlässige Verletzungen können zu einer verhältnismäßigen Kürzung führen (Teil C §19).Werden Behandlungen oder Transporte ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer veranlasst und entstehen dadurch unnötige Mehrkosten, können Leistungen entsprechend dem Verschuldensgrad gekürzt oder verweigert werden (grobe Fahrlässigkeit: verhältnismäßige Kürzung; Vorsatz: vollständige Leistungsfreiheit).
Pre existing conditions
Vorerkrankungen sind Erkrankungen oder gesundheitliche Beschwerden, die vor Versicherungsabschluss bzw. Reisebuchung bestanden und für die Behandlungen erforderlich waren oder erwartet werden mussten. Sie sind grundsätzlich von allen Leistungen ausgeschlossen. Nur plötzlich und unerwartet auftretende Erkrankungen, die erstmals nach Versicherungsabschluss (bzw. Reisebuchung bei Jahresverträgen) auftreten, sind versichert.Bestand eine Erkrankung vor Reiseantritt, werden nur Behandlungskosten erstattet, die durch eine Verschlechterung während der Reise erforderlich werden. Vor Reiseantritt bereits feststehende Behandlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Reise wurde wegen Todes eines Ehegatten, Lebenspartners oder Verwandten ersten Grades angetreten (§ 1 Nr. 1 AVB/AR).Heilbehandlungen, von denen bereits vor Reiseantritt bekannt war, dass sie notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Eingriffe), sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine unerwartete schwere Verschlechterung einer Vorerkrankung ist gedeckt, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte; Kontrolluntersuchungen, eingestellte Dauermedikation und Dialysen gelten nicht als Behandlung. Ausnahme: Wird die Reise angetreten, weil Ehepartner, Lebenspartner oder ein Verwandter ersten Grades verstorben ist, kann trotz geplanter Behandlung Versicherungsschutz bestehen (Teil C §17 B).Vorerkrankungen sind nur ausgeschlossen, wenn sowohl: (a) die Behandlungsnotwendigkeit bei Reiseantritt feststand ALS AUCH (b) die Erkrankung vor Reiseantritt ärztlich diagnostiziert worden war. Eine unvorhergesehene Verschlechterung einer Vorerkrankung während der Reise ist gedeckt. Ausnahme: Der Ausschluss gilt nicht, wenn die Reise wegen des Todes des Ehe-/Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde.
Coverage duration limit
Beim Jahres-Reiseschutz ist jede einzelne Reise maximal 56 Tage (vom Reiseantritt bis zur Rückkehr) versichert. Dauert eine einzelne Reise länger als 56 Tage, besteht nur für die ersten 56 Tage Versicherungsschutz. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Rückreise wegen eines versicherten Ereignisses verzögert; in diesem Fall verlängert sich der Versicherungsschutz bis zur Möglichkeit der Rückkehr oder Aufnahme in eine medizinische Einrichtung.Der Versicherungsschutz gilt für jede Auslandsreise innerhalb eines Versicherungsjahres bis zu 70 Tagen. Ist die Rückreise bei Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht bis zur Transportfähigkeit der versicherten Person. Das Versicherungsjahr ist ein Jahresvertrag (§ 1 Nr. 5, § 7 lit. b AVB/AR).Bei Jahresversicherungen: Je versicherter Reise besteht Versicherungsschutz für maximal 45 Tage. Der Versicherungsschutz für Heilbehandlungen endet nach den ersten 45 Tagen der Reise. Bei Versicherungen für eine einzelne Reise: Versicherungsschutz für die gesamte Reisedauer, sofern die Reise für maximal 12 Monate geplant ist und der gewöhnliche Aufenthalt nicht ins Ausland verlegt wird (Allgemeine Bestimmungen §2.2 F, §4.1). Kann der Versicherte aus nicht zu vertretenden Gründen nicht planmäßig zurückreisen, verlängert sich der Versicherungsschutz bis die Rückreise möglich ist (Allgemeine Bestimmungen §3.1 D, §3.2 C).Jahrespolice (RVE20/RVF20/RBE20/RBF20): Versicherungsschutz für die ersten 56 Tage (8 Wochen) jeder Auslandsreise; unbegrenzte Anzahl von Reisen pro Jahr; Jahresvertrag mit automatischer Verlängerung. Schutz verlängert sich über 56 Tage hinaus nur, wenn eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Langzeitschutz (RVL20/RBL20/RVU20/RBU20): Schutz für eine einzelne Reise bis maximal 365 Tage; Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Datum ohne Kündigung; muss ab dem ersten Reisetag gelten.
Nachweise und nachste Schritte
Direktzahlungsregel
Bei stationärer Krankenhausbehandlung kann Allianz eine Kostenübernahme-Erklärung abgeben oder eine Vorauszahlung leisten, sodass der Versicherte nicht in Vorleistung treten muss. Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten in der Regel vorzustrecken und werden anschließend erstattet.Debeka tritt in Vorleistung, wenn der Versicherungsfall gemeldet wird, und reguliert den Schadensfall bedingungsgemäß; die versicherte Person muss Rechnungsoriginale einreichen. Kosten in Fremdwährung werden zum EZB-Kurs des Eingangtages in Euro umgerechnet.ERGO gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen ab und übernimmt die direkte Abrechnung mit dem Krankenhaus. Soweit ERV nicht erstattungspflichtig ist, sind verauslagte Kosten innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen. Bei ambulanten Behandlungen zahlt der Versicherte vor und reicht Belege zur Erstattung ein.Der Versicherer stellt auf Anfrage eine Kostenübernahme-Garantie gegenüber dem Krankenhaus aus und übernimmt im Auftrag des Versicherungsnehmers die direkte Abrechnung mit dem Krankenhaus bei stationären Aufenthalten. Ambulante Kosten werden dem Versicherungsnehmer nach Einreichung der Originalbelege erstattet. Es wird kein Selbstbehalt einbehalten.
Zuletzt gepruft
12.05.202612.05.202612.05.202612.05.2026