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Reiseversicherung

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Merkmal / Kategorie

Allianz

12.05.2026

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HanseMerkur

21.03.2026

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Debeka

12.05.2026

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ERGO Reiseversicherung

12.05.2026

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Uberblick
Versicherer
Allianz Deutschland AGHanseMerkurDebeka Krankenversicherungsverein a. G. / Debeka VersicherungsgruppeERGO Reiseversicherung AG
Online-Abschluss
JaNeinJaJa
24/7 Assistance
JaNeinJaJa
Startpreis
25 €Nicht verfugbar12 €49 €
Abrechnungsbasis
annualNicht verfugbarannualannual
Alleinstellungsmerkmale
  • Unbegrenzte medizinische und zahnärztliche Notfallbehandlung im Ausland ohne Selbstbehalt auf die Krankenversicherungskomponente.
  • Weltweite 24-Stunden-Notfall-Hotline (+49 89 624 24-245) mit kostenlos integriertem medizinischem Dolmetscherservice.
  • Allianz kann Kostenübernahme-Erklärungen oder Vorauszahlungen an ausländische Krankenhäuser ausstellen und vermeidet so Vorleistungen bei stationären Behandlungen.
  • Alle Sportarten im Ausland abgedeckt, einschließlich Skifahren und Snowboarden, ohne Aufpreis – nur Extremsportausschlüsse gelten.
  • Von Stiftung Warentest Finanztest (05/2024) mit 'Sehr Gut' (1,5) für die Jahres-Reisekrankenversicherung für Einzelpersonen bewertet.
Nicht verfugbar
  • Sehr niedriger Jahresbeitrag ab 12 EUR für Erwachsene und 6 EUR für Kinder; keine Prämienzuschläge für Senioren bis 67 Jahre, ab 68 Jahren 30 EUR.
  • Keine betragsmäßige Obergrenze für Heilbehandlungskosten und Krankenrücktransport – die Versicherung erstattet 100 % aller medizinisch notwendigen Aufwendungen im Ausland ohne Höchstbetrag.
  • Debeka tritt in Vorleistung bei gemeldeten Versicherungsfällen, sodass die versicherte Person die Kosten nicht zunächst selbst vorfinanzieren muss.
  • Weltweiter 24-Stunden-Notrufservice ohne Aufpreis inklusive; Telefonkosten für die Kontaktaufnahme werden durch die Versicherung erstattet.
  • Automatische Verlängerung des Versicherungsschutzes über die 70-Tage-Grenze hinaus, wenn eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist – ohne dass die versicherte Person aktiv werden muss.
  • Die Reisekranken-Versicherung übernimmt den Rücktransport nicht nur bei medizinischer Notwendigkeit, sondern auch wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist – damit hat der Versicherte mehr Flexibilität bei der Entscheidung zur Heimkehr.
  • Unbegrenzte Versicherungssumme für Heilbehandlungskosten und Krankenrücktransporte im Ausland – keine Deckungsobergrenze, damit umfassender Schutz vor hohen Behandlungskosten weltweit.
  • 24-Stunden-Notrufzentrale (365 Tage im Jahr) mit internationalem Ärzteteam, direkte Krankenhausabrechnung per Kostenübernahmegarantie sowie Zugang zum digitalen Dienst 'Air Doctor' zur Suche nach Fachärzten vor Ort und für Video-Sprechstunden.
  • COVID-19-Erkrankung und Tod durch COVID-19 sind seit August 2023 ausdrücklich als versicherte Ereignisse abgesichert, auch wenn COVID-19 von der WHO als Pandemie eingestuft wurde – kein Pandemie-Ausschluss für COVID-19.
  • Von Stiftung Warentest (Finanztest 05/2025) für die Jahres-Reisekrankenversicherung sowohl für Einzelpersonen als auch für Familien mit der Note 'Gut' (2,3) ausgezeichnet – unabhängig bestätigte Produktqualität.
IPID
IPIDNicht verfugbarIPIDIPID
Versicherungsbedingungen
Nicht verfugbar
Leistungen
Heilkosten
Covered45.000 €CoveredCovered
Medizinischer Transport
Covered18.000 €CoveredCovered
COVID-19 Behandlung
Covered10.000 €CoveredCovered
Gepackverlust
Nicht verfugbar1.250 €Nicht verfugbarNicht verfugbar
Privathaftpflicht
Ausgeschlossen9.000 €AusgeschlossenOptional
Zahnbehandlung Notfall
CoveredNicht verfugbarCoveredCovered
Suche und Rettung
10.000 €Nicht verfugbar5.000 €10.000 €
Rechtsbeistand
CoveredNicht verfugbarAusgeschlossenAusgeschlossen
Emergency medical treatment
CoveredNicht verfugbarCoveredCovered
Hospitalization
CoveredNicht verfugbarCoveredCovered
Outpatient treatment
CoveredNicht verfugbarCoveredCovered
Medical evacuation
CoveredNicht verfugbarCoveredCovered
Repatriation of remains
CoveredNicht verfugbarCoveredCovered
Pre existing conditions
AusgeschlossenNicht verfugbarBestand ein Versicherungsfall (Erkrankung) bereits vor Reiseantritt, werden Aufwendungen nur insoweit erstattet, als eine während der Auslandsreise eingetretene Verschlechterung der bestehenden Erkrankung eine Behandlung erforderlich macht. Behandlungen, deren Notwendigkeit vor Reiseantritt bereits feststand, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Reise wurde wegen Todes eines Ehegatten, Lebenspartners oder Verwandten ersten Grades angetreten.Heilbehandlungen, von denen bekannt war, dass sie vor Reiseantritt notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Eingriffe), sind ausdrücklich ausgeschlossen (Teil C §17 B). Jedoch ist die unerwartete und schwere Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte (Kontrolluntersuchungen, eingestellte Dauermedikation und Dialysen zählen nicht als Behandlung). Ausnahme: Die Reise wird unternommen, weil Ehepartner, Lebenspartner oder ein Verwandter ersten Grades verstorben ist (Teil C §17 B).
Winter sports cover
CoveredNicht verfugbarCoveredCovered
Adventure sports cover
Behandlungskosten durch Abenteuersportarten im Ausland sind mitversichert, sofern: die Aktivität zusammen mit der Reise gebucht wurde, der Anbieter lizenziert ist (sofern erforderlich), die Aktivität nicht gesetzlich verboten ist und die empfohlene Schutzausrüstung getragen wird. Ausgeschlossen: Aktivitäten über 4.500 m, extremes Wildwasser, Heli-Skifahren in unsicheren Gebieten, Kampfsport, motorisierte Rennen, tiefes Freitauchen/Gerätetauchen über den Grenzen und ähnliche Extremaktivitäten.Nicht verfugbarCoveredExtremsportarten (definiert im Glossar: Rafting, Freeclimbing, Canyoning, Abseilaktionen, Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen) sind im Rahmen der Reiseunfall-Versicherung (Teil E §7.1 E) und Reisehaftpflicht-Versicherung (Teil F §2.17) ausgeschlossen. In der Reisekranken-Versicherung (Teil C) sind Extremsportarten nicht explizit als Ausschluss aufgeführt. Heilbehandlungskosten aus Verletzungen bei Extremsport können daher unter Teil C als medizinisch notwendige Behandlung gedeckt sein, dies ist jedoch nicht für alle Szenarien ausdrücklich bestätigt.
Pregnancy complications
Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburten vor Ende der 36. Schwangerschaftswoche, die auf einer Auslandsreise eintreten, sind in der Reise-Krankenversicherung mitversichert. Normale, komplikationsfreie Schwangerschaften und Geburten sind nicht versichert.Nicht verfugbarSchwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt, Frühgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch gelten als Versicherungsfall. Keine Leistung, wenn die Komplikation nach der 36. Schwangerschaftswoche eintritt, es sei denn, der fortgesetzte Auslandsaufenthalt wurde durch einen vorherigen Versicherungsfall notwendig. Nach der Entbindung ist auch die Heilbehandlung des Neugeborenen im Ausland bis zur Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert, sofern die Entbindungskosten tarifgemäß erstattet werden.Covered
Wichtige Bedingungen
Frist fur Assistance-Anruf
Bei stationärer Krankenhausbehandlung, Kranken-Rücktransport oder Krankenbesuchsreisen muss der Versicherte Allianz vorab kontaktieren und alle Vereinbarungen im Voraus treffen. Wurde der Transport nicht vorab von Allianz genehmigt und organisiert, ist die Erstattung auf den Betrag begrenzt, den Allianz gezahlt hätte. Bei selbst organisierten Notfall-Transporten kann keinerlei Unterstützung geleistet werden.Vor stationarer Behandlung nach Moglichkeit Assistance kontaktieren.Eine ausdrückliche Frist zur Kontaktaufnahme mit dem 24-Stunden-Notrufservice ist in den Bedingungen nicht genannt. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, Schaden zu mindern und beim Versicherer zur Feststellung des Versicherungsfalles mitzuwirken.Der Versicherte (oder im Todesfall seine Rechtsnachfolger) muss unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale aufnehmen: vor Beginn einer stationären Heilbehandlung, vor Durchführung von Krankenrücktransporten sowie vor Bestattungen im Ausland oder Überführungen im Todesfall. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Kürzung oder Ablehnung der Leistung führen (Teil C §18.2).
Abschluss im Ausland
Ein nachträglicher Abschluss der Reise-Krankenversicherung im Ausland oder nach Reiseantritt ist nicht möglich. Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Für die Reise-Krankenversicherung und andere Leistungen ohne Reiserücktritt ist ein Abschluss bis zum Abreisetag möglich.Der Kauf muss vor Beginn der versicherten Reise erfolgen.Wird der Versicherungsvertrag während einer Auslandsreise abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz erst mit Antritt einer neuen Auslandsreise (§ 2 Nr. 2 AVB/AR).Ein Versicherungsabschluss ist nicht mehr möglich, wenn sich der Versicherungsnehmer bereits im Ausland befindet. Die Reisekranken-Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Der Abschluss ist bis zum letzten Tag vor Reiseantritt möglich. Bei Jahresversicherungen ist der Abschluss jederzeit möglich, jedoch beginnt der Versicherungsschutz für Heilbehandlungen frühestens mit Antritt der jeweiligen Reise (Teil C, Allgemeine Bestimmungen §3).
Chronische Erkrankungen
Chronische Erkrankungen, die vor Versicherungsabschluss aktiv behandelt wurden, gelten als Vorerkrankungen und sind nicht versichert. Regelmäßige Kontroll- oder Vorsorgeuntersuchungen gelten nicht als Behandlung. Eine medizinische Notfall-Behandlung während der Reise, die nicht im Zusammenhang mit einer chronischen Vorerkrankung steht, bleibt gedeckt.Chronische Erkrankungen sind nur fur akute medizinisch notwendige Stabilisierung eingeschlossen.Chronische Erkrankungen sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Bestand eine chronische Erkrankung vor Reiseantritt, werden nur Behandlungskosten erstattet, die durch eine während der Reise eingetretene Verschlechterung erforderlich werden. Planmäßig vor Reiseantritt feststehende Behandlungen sind ausgeschlossen (§ 1 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 lit. j AVB/AR).Bekannte chronische Erkrankungen, die regelmäßige Behandlungen erfordern, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu gehören Behandlungen, von denen bekannt war, dass sie vor Reiseantritt notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Operationen). Jedoch ist die unerwartete und schwere Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung abgedeckt, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte. Kontrolluntersuchungen, Dauermedikation in eingestellter Dosierung und Dialysen zählen dabei nicht als Behandlung (Teil C §17 B, §2.1 Glossar).
Winter- und Extremsport
Nicht verfugbarWintersport erfordert eine ausdruckliche Erweiterung.Nicht verfugbarNicht verfugbar
Schwangerschaft
Normale, komplikationsfreie Schwangerschaften und Geburten sind nicht versichert. Frühgeburten vor Ende der 36. Schwangerschaftswoche auf einer Auslandsreise sind in der Reise-Krankenversicherung vollständig mitversichert. Schwangerschaftskomplikationen, die eine Notfallbehandlung erfordern, sind ebenfalls gedeckt.Nicht verfugbarSchwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt, Frühgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch sind versichert. Nach der 36. Schwangerschaftswoche besteht keine Leistungspflicht, es sei denn, der fortgesetzte Auslandsaufenthalt wurde durch einen vorherigen Versicherungsfall notwendig. Nach der Entbindung ist die Behandlung des Neugeborenen bis zur Transportfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert (§ 4 Nr. 7 AVB/AR).Schwangerschaftskomplikationen, medizinisch bedingte Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen im Ausland sind bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche abgedeckt. Nach der 36. Schwangerschaftswoche sind Behandlungen von Komplikationen, Abbrüche und Entbindungen ausgeschlossen. Tritt die Schwangerschaft während der Reise ein, sind bis zu 5 Vorsorgeuntersuchungen, 2 Ultraschalls und postnatale Versorgung ebenfalls abgedeckt (Teil C §3). Planmäßige Vorsorgeuntersuchungen in Gastländern sind für die Incoming-Krankenversicherung ausgeschlossen (Teil G §13 M).
Nicht autorisierte Behandlung
Organisiert der Versicherte einen Notfall-Transport oder Kranken-Rücktransport ohne vorherige Genehmigung durch Allianz, ist die Erstattung auf den Betrag begrenzt, den Allianz bei eigener Organisation gezahlt hätte. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann je nach Verschuldensgrad zur Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung führen.Nicht verfugbarDie Bedingungen sehen keine spezifische Sanktion für Behandlungen ohne vorherige Genehmigung vor. Übersteigt eine Behandlung jedoch das medizinisch notwendige Maß oder ist die Vergütung unangemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen (§ 5 Nr. 2 AVB/AR).Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, kann ERV die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Honorare und Gebühren dürfen den landesüblichen Umfang nicht übersteigen; andernfalls kann ERV auf die landesüblichen Sätze kürzen (Teil C §2.4). Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen führen zum vollständigen Leistungsverlust; grob fahrlässige Verletzungen können zu einer verhältnismäßigen Kürzung führen (Teil C §19).
Pre existing conditions
Vorerkrankungen sind Erkrankungen oder gesundheitliche Beschwerden, die vor Versicherungsabschluss bzw. Reisebuchung bestanden und für die Behandlungen erforderlich waren oder erwartet werden mussten. Sie sind grundsätzlich von allen Leistungen ausgeschlossen. Nur plötzlich und unerwartet auftretende Erkrankungen, die erstmals nach Versicherungsabschluss (bzw. Reisebuchung bei Jahresverträgen) auftreten, sind versichert.Nicht verfugbarBestand eine Erkrankung vor Reiseantritt, werden nur Behandlungskosten erstattet, die durch eine Verschlechterung während der Reise erforderlich werden. Vor Reiseantritt bereits feststehende Behandlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Reise wurde wegen Todes eines Ehegatten, Lebenspartners oder Verwandten ersten Grades angetreten (§ 1 Nr. 1 AVB/AR).Heilbehandlungen, von denen bereits vor Reiseantritt bekannt war, dass sie notwendig sind (z.B. Dialysen, geplante Eingriffe), sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine unerwartete schwere Verschlechterung einer Vorerkrankung ist gedeckt, sofern in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte; Kontrolluntersuchungen, eingestellte Dauermedikation und Dialysen gelten nicht als Behandlung. Ausnahme: Wird die Reise angetreten, weil Ehepartner, Lebenspartner oder ein Verwandter ersten Grades verstorben ist, kann trotz geplanter Behandlung Versicherungsschutz bestehen (Teil C §17 B).
Coverage duration limit
Beim Jahres-Reiseschutz ist jede einzelne Reise maximal 56 Tage (vom Reiseantritt bis zur Rückkehr) versichert. Dauert eine einzelne Reise länger als 56 Tage, besteht nur für die ersten 56 Tage Versicherungsschutz. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Rückreise wegen eines versicherten Ereignisses verzögert; in diesem Fall verlängert sich der Versicherungsschutz bis zur Möglichkeit der Rückkehr oder Aufnahme in eine medizinische Einrichtung.Nicht verfugbarDer Versicherungsschutz gilt für jede Auslandsreise innerhalb eines Versicherungsjahres bis zu 70 Tagen. Ist die Rückreise bei Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht bis zur Transportfähigkeit der versicherten Person. Das Versicherungsjahr ist ein Jahresvertrag (§ 1 Nr. 5, § 7 lit. b AVB/AR).Bei Jahresversicherungen: Je versicherter Reise besteht Versicherungsschutz für maximal 45 Tage. Der Versicherungsschutz für Heilbehandlungen endet nach den ersten 45 Tagen der Reise. Bei Versicherungen für eine einzelne Reise: Versicherungsschutz für die gesamte Reisedauer, sofern die Reise für maximal 12 Monate geplant ist und der gewöhnliche Aufenthalt nicht ins Ausland verlegt wird (Allgemeine Bestimmungen §2.2 F, §4.1). Kann der Versicherte aus nicht zu vertretenden Gründen nicht planmäßig zurückreisen, verlängert sich der Versicherungsschutz bis die Rückreise möglich ist (Allgemeine Bestimmungen §3.1 D, §3.2 C).
Nachweise und nachste Schritte
Direktzahlungsregel
Bei stationärer Krankenhausbehandlung kann Allianz eine Kostenübernahme-Erklärung abgeben oder eine Vorauszahlung leisten, sodass der Versicherte nicht in Vorleistung treten muss. Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten in der Regel vorzustrecken und werden anschließend erstattet.Direktzahlung setzt die sofortige Abstimmung mit dem Notfallzentrum voraus.Debeka tritt in Vorleistung, wenn der Versicherungsfall gemeldet wird, und reguliert den Schadensfall bedingungsgemäß; die versicherte Person muss Rechnungsoriginale einreichen. Kosten in Fremdwährung werden zum EZB-Kurs des Eingangtages in Euro umgerechnet.ERGO gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen ab und übernimmt die direkte Abrechnung mit dem Krankenhaus. Soweit ERV nicht erstattungspflichtig ist, sind verauslagte Kosten innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen. Bei ambulanten Behandlungen zahlt der Versicherte vor und reicht Belege zur Erstattung ein.
Zuletzt gepruft
12.05.202621.03.202612.05.202612.05.2026