Kfz-Haftpflicht
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| Merkmal / Kategorie | Allianz 13.05.2026 Details offnen | Generali 13.05.2026 Details offnen | GRAWE 13.05.2026 Details offnen | Helvetia 13.05.2026 Details offnen |
|---|---|---|---|---|
| Uberblick | ||||
Versicherer | Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft | Generali Versicherung AG | Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft | Helvetia Versicherungen AG |
Online-Abschluss | Ja | Nein | Nein | Nein |
24/7 Assistance | Ja | Ja | Nicht verfugbar | Ja |
Abrechnungsbasis | annual | annual | annual | annual |
IPID | Nicht verfugbar | IPID | IPID | IPID |
Versicherungsbedingungen | Nicht verfugbar | Nicht verfugbar | ||
| Leistungen | ||||
Personenschaden | 5.000.000 € | 7.600.000 € – 30.000.000 € | 10.000.000 € – 20.000.000 € | Covered |
Sachschaden | 1.000.000 € | 7.600.000 € – 30.000.000 € | 10.000.000 € – 20.000.000 € | Covered |
Rechtsschutz | Covered | unlimited | unlimited | Covered |
Gruene Karte | Covered | Covered | Covered | Covered |
Fahrgastunfall | Die Insassenunfallversicherung (Unfallversicherung für Lenker und alle Insassen) ist im COMFORT-Paket nicht enthalten, jedoch in den Paketen EXTRA und MAX inkludiert. Sie kann auch gegen Aufpreis zu jedem Paket hinzugefügt werden. Die Kfz-Haftpflicht deckt Personenschäden von Insassen als Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, gewährt aber keine Eigenleistungen an Insassen. | Ausgeschlossen | Optional | Optional |
| Wichtige Bedingungen | ||||
Territorial scope | Versicherungsschutz besteht in ganz Europa im geographischen Sinn sowie in allen Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros unterzeichnet haben (Stand Oktober 2006: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern; neuere Fassungen umfassen auch Bulgarien, Rumänien, Serbien). Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser bleibt der Versicherungsschutz erhalten, sofern Be- und Entladeorte innerhalb des Geltungsbereiches liegen. | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, mindestens jedoch auf alle Staaten, die das EWR-Grüne-Karte-Abkommen unterzeichnet haben (lt. Anhang AKHB 2019). Im Ausland leistet der Versicherer mindestens die im besuchten Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebene Mindestdeckung, mindestens jedoch die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Der optionale Kfz-Europaschutz (AKES 2019) erweitert den Anspruch auf volle Entschädigung nach österreichischem Recht in EU-Mitgliedstaaten sowie in Andorra, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und im Vatikanstaat. | Versicherungsschutz gilt in ganz Europa im geografischen Sinn und in allen Staaten, die das Grüne-Karte-Übereinkommen vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben. In Ländern mit Grüne-Karte-Pflicht gilt mindestens die lokale Mindestversicherungssumme oder die vertraglich vereinbarte Summe, je nachdem welche höher ist. Der Geltungsbereich kann vertraglich erweitert werden. Der Versicherungsschutz wird beim Watertransport nicht unterbrochen, sofern Lade- und Entladeorte im Geltungsbereich liegen. | Versicherungsschutz gilt in Europa im geographischen Sinn (exkl. asiatischer Teil der Türkei) sowie in allen Staaten des multilateralen Garantieabkommens vom 30. Mai 2002, einschließlich aller EU/EWR-Mitgliedstaaten, Andorra, Schweiz und Serbien. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser (Fähre) wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte im Geltungsbereich liegen. |
Green card rules | Die Grüne Karte wird von der Allianz für die meisten durch das Multilaterale Abkommen gedeckten Länder kostenlos ausgestellt. In EU/EWR-Staaten und der Schweiz ist sie nicht verpflichtend, in Albanien, Bosnien-Herzegowina, Belarus, Nordmazedonien, Montenegro, Moldawien und der Ukraine jedoch vorgeschrieben. Für Aserbaidschan, Iran, Israel, Marokko, Russland, Tunesien und die Türkei ist eine kostenpflichtige 'Große Grüne Karte' zu beantragen, die einen Prämienaufschlag für die Reisedauer erfordert. Der Kosovo ist ausdrücklich vom Grüne-Karte-Schutz ausgenommen; dort ist eine Grenzversicherung abzuschließen. Die Grüne Karte steht jederzeit über das Allianz-Kundenportal zum Download bereit. | In Ländern, für die eine Grüne Karte ausgestellt wird oder deren Vorlage durch das EWR-Abkommen verzichtet wurde, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf mindestens die lokal vorgeschriebene Mindestdeckung für ausländische Fahrzeuge oder die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, je nachdem welcher Betrag höher ist. Der Versicherer ist bevollmächtigt, die Grüne Karte auszustellen, und muss dies innerhalb von 5 Tagen auf Verlangen tun (KFG §61). Der Grüne-Karte-Schutz endet mit dem Ende des zugrundeliegenden Versicherungsvertrages, auch wenn auf der Karte ein späteres Datum ausgewiesen ist. | Die Grüne Karte (Internationale Versicherungskarte / IVK) dient als Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung im Ausland. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 2002. Der Versicherungsschutz erlischt mit Vertragsende, auch wenn die IVK ein späteres Datum ausweist. Wenn der Versicherer nach ausländischem Recht leistungspflichtig ist, aber nach dem Versicherungsvertrag nicht haftet, kann er Erstattung vom Versicherungsnehmer verlangen. | Die Grüne Karte (Internationale Versicherungskarte) wird kostenlos mit der Polizze ausgestellt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten des Grüne-Karte-Systems gemäß multilateralem Garantieabkommen. In Ländern, in denen die Grüne Karte gesetzlich vorgeschrieben ist, muss diese im Fahrzeug mitgeführt werden. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages, auch wenn in der Grünen Karte eine längere Laufzeit ausgewiesen ist. |
Driver restrictions | Der Lenker muss kraftfahrrechtlich zum Lenken des Fahrzeuges berechtigt sein. Bei fehlender Lenkberechtigung oder Lenken unter Alkohol- oder Suchtgifteinfluss (festgestellt durch rechtskräftige Entscheidung) ist der Versicherer leistungsfrei (Regressanspruch bis EUR 11.000/EUR 22.000). Insassen, die die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennen konnten, bleiben versichert. Der Versicherungsnehmer hat alle vereinbarten Verwendungsabsprachen einzuhalten. | Der Lenker muss einen nach den österreichischen kraftfahrrechtlichen Vorschriften gültigen Führerschein besitzen. Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt oder ausgeschlossen, wenn: (a) der Lenker nicht berechtigt ist, das Fahrzeug nach geltendem Kraftfahrrecht zu lenken; (b) der Lenker unter dem Einfluss von Alkohol oder Suchtgift steht, festgestellt durch eine rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Entscheidung; (c) das Fahrzeug mehr Personen befördert als nach dem Gesetz zulässig. Der Verlust des Versicherungsschutzes wegen (a) und (b) gilt nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen, die nicht der Lenker waren und die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennen konnten. | Der Lenker muss kraftfahrrechtlich zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein (gültiger Führerschein). Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung (festgestellt durch rechtskräftigen Bescheid oder Gerichtsentscheidung) stellt eine Obliegenheitsverletzung dar. Bei Obliegenheitsverletzung des Lenkers bleibt die Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen Mitversicherten (außer dem Lenker) bestehen, wenn die Verletzung für diese nicht erkennbar war. Für Inhaber ausländischer Führerscheine mit Wohnsitz in Österreich gilt § 64 KFG. | Der Lenker muss in jedem Fall die kraftfahrrechtlich vorgeschriebene Lenkberechtigung für das Fahrzeug besitzen, auch bei Fahrten auf privatem Grund. Der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol, Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand befinden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Fahrzeughalter, berechtigte Lenker, Insassen und Einweisungspersonen. |
Claim notification deadline | Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis schriftlich anzuzeigen: (1) den Versicherungsfall mit möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes; (2) die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten; (3) die Einleitung eines damit zusammenhängenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens. Bei Personenschäden ist sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden innerhalb von vier Wochen nach dem Versicherungsfall selbst ersetzt, verlängert sich die Anzeigefrist auf sechs Monate ab dem Versicherungsfall, sofern die Pflicht zur Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens (Pkt. 3) davon unberührt bleibt. | Schäden, Ansprüche Dritter und die Einleitung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren sind der Generali innerhalb einer Woche ab Kenntnis zu melden (AKHB 2019 Art. 9.3.3). Bei Personenverletzung ist die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Der Versicherungsnehmer darf Ansprüche ohne Einwilligung des Versicherers nicht anerkennen. Verstöße können zu teilweisem oder vollständigem Verlust des Versicherungsschutzes führen, sofern der Verstoß nicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. | Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer schriftlich innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis melden: den Versicherungsfall (mit möglichst genauer Sachverhaltsangabe), die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten sowie die Einleitung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren. Bei Personenschäden muss unverzüglich die nächste Polizeidienststelle verständigt und Hilfe geleistet werden. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden innerhalb von 4 Wochen selbst ersetzt, verlängert sich die Meldefrist auf 6 Monate ab Schadeneintritt. | Schäden, Ansprüche Dritter sowie die Einleitung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren sind Helvetia innerhalb von 1 Woche ab Kenntnis zu melden. Bei Diebstahl, Raub, Vandalismus, Brand, Explosion, Tierkollision, Schäden durch ein unbekanntes Fahrzeug oder Schäden am Eigentum Dritter (wenn kein Datenaustausch vor Ort erfolgte) hat der Lenker den Schaden innerhalb von 12 Stunden bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. |
Bonus malus rules | Das Bonus-Malus-System gilt für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Kraftwagen bis 1 Tonne Nutzlast ohne besondere Verwendung. Die Skala reicht von Superbonus S5 (40 % der Tarifprämie) bis Stufe 17 (200 % der Tarifprämie); Fahranfänger ohne Vorvertrag steigen in Stufe 9 (100 %) ein. Der Beobachtungszeitraum läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September. Nach jedem schadenfrei verlaufenen Beobachtungszeitraum wird zur nächsten Hauptfälligkeit ab dem folgenden 1. Jänner um eine Stufe herabgestuft. Jeder angerechnete Versicherungsfall bewirkt eine Höherstufung um drei Stufen. Ein Versicherungsfall wird nur angerechnet, wenn der Versicherer hierfür geleistet oder eine Rückstellung gebildet hat; Erstattung durch den Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen verhindert die Anrechnung. Schadenverlaufsbestätigungen gemäß § 16 KHVG von Vorversicherern werden berücksichtigt. Die Superbonus-Stufen S1–S5 erfordern mindestens neun aufeinanderfolgende schadenfrei verlaufene Beobachtungszeiträume (sechs Monate für Neuzugänge in Stufe 9). Die Einstufung ist auf nahe Angehörige und Ersatzfahrzeuge unter definierten Voraussetzungen übertragbar. | Das Bonus-Malus-System gilt für Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge (einschließlich Taxi/Mietwagen), Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht und Lastkraftwagen bis 1,5 t Nutzlast. Neueinsteiger werden in Prämienstufe 9 (100% der Tarifprämie) eingestuft. Jeder schadenfreie Beobachtungszeitraum (1. Okt. – 30. Sept.) bewirkt eine Vorrückung um eine Prämienstufe (Prämienreduktion). Jeder Schaden, für den der Versicherer leistet, führt zu einer Rückstufung um drei Prämienstufen. Generalis Stufensystem reicht unter 0 bis zu den Stufen -1, -2 und -3 (alle bei 45% der Tarifprämie); in Stufe -3 hat ein Schaden keine Auswirkung auf die Prämie nach Rückstufung. Die Prämienstufen reichen von -3 (45%) bis Stufe 17 (200%). Der Versicherer muss auf Anfrage eine Schadenverlaufsbescheinigung ausstellen (KHVG §16). | Das Bonus-Malus-System gilt für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie LKW bis 1 Tonne Nutzlast. Neuversicherte starten in Prämienstufe 9 (100 % der Tarifprämie). Nach jedem schadenfreien Beobachtungszeitraum (1. Oktober bis 30. September) wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitstermin um eine Stufe gesenkt. Jeder anrechenbare Schadensfall erhöht die Stufe um 3 Positionen in Richtung Malus. Die Skala reicht von Superbonusstufen GS1–GS6 (45–47,5 % der Tarifprämie) über Stufe 0 (50 %) bis Stufe 17 (200 %). Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 9 Monate (6 Monate bei Erstversicherung in Stufe 9) gedauert haben, um als schadenfrei zu gelten. Schadenverlaufsbescheinigungen gem. § 16 KHVG werden anerkannt. Der Versicherungsnehmer kann erbrachte Entschädigungsleistungen innerhalb von 6 Wochen erstatten, um eine Malus-Umstufung zu verhindern. | In Österreich gilt ein einheitliches Bonus-Malus-System mit den Stufen 0 bis 18. Erstversicherte starten in der Regel in Stufe 9 (= 100 % der Tarifprämie). Jedes schadensfreie Jahr verbessert die Einstufung um eine Stufe. Ein Schadensfall führt in der Regel zu einer Höherstufung um 3 Stufen. Der Beobachtungszeitraum läuft vom 1. Oktober bis 30. September. Optional buchbar: jährlicher Freischaden-Bonus für Personen-/Kombinationskraftwagen und einspurige Fahrzeuge in den Bonus-Stufen 0 bis 7 – nach einem KFZ-Haftpflichtschaden erfolgt keine Reihung in eine schlechtere Bonus-/Malus-Stufe (max. 1 Freischaden pro Jahr). |
| Nachweise und nachste Schritte | ||||
Direktzahlungsregel | Allianz befriedigt Ersatzansprüche Geschädigter direkt bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Bei Obliegenheitsverletzungen (z.B. Alkohol am Steuer, fehlende Lenkberechtigung) steht dem Versicherer ein Regressanspruch bis zu EUR 11.000 pro Schaden und EUR 22.000 pro Versicherungsfall insgesamt zu. | Generali reguliert Schäden direkt mit geschädigten Dritten; der Versicherer ist bevollmächtigt, Ansprüche im Namen des Versicherungsnehmers im Rahmen der Versicherungssumme zu befriedigen oder abzuwehren (AKHB 2019 Art. 16). Der Versicherungsnehmer darf Ansprüche ohne Einwilligung des Versicherers nicht anerkennen. | Schäden werden direkt an Dritte bis zur vereinbarten Versicherungssumme geleistet. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Namen des Versicherungsnehmers Erklärungen zur Befriedigung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen abzugeben. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche erfolgt durch den Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers. | Helvetia reguliert berechtigte Drittansprüche direkt; der Versicherungsnehmer darf Ansprüche nicht anerkennen. Schäden, Ansprüche und die Einleitung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren sind Helvetia innerhalb von 1 Woche zu melden. |
Zuletzt gepruft | 13.05.2026 | 13.05.2026 | 13.05.2026 | 13.05.2026 |